Der BFH hatte zu entscheiden, bis wann der (teilweise) Verzicht auf einen Verlustrücktrag geändert oder widerrufen werden kann (BFH vom 17.9.2008, Az. IX R 72/06).
Im Streitfall hatten die Kläger zunächst (vollständig) auf den Verlustrücktrag verzichtet. Erst nachdem der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2002 bereits bestandskräftig geworden war, beantragten sie einen teilweisen Rücktrag in das Streitjahr 2001. Dieser wurde vom Finanzamt verwehrt. Anders als die Vorinstanz befand der BFH, dass der Antrag, ganz oder teilweise von einem Verlustrücktrag abzusehen, nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des zum Schluss des Verlustentstehungsjahres verbleibenden Verlustvortrags geändert oder widerrufen werden könne. Damit wurde die Auffassung der Finanzverwaltung (R 115 Abs. 2 S. EStR 2001 bzw. R 10d Abs. 3 S. 3 EStR 2005) bestätigt.