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| Eigenen Artikel verfassen ZweitwohnungsteuerDie Zweitwohnungsteuer ist in Deutschland eine kommunale Aufwandsteuer; das Steueraufkommen betrug im Jahr 2007 bundesweit rund 91,8 Mio. Euro. Die Zweitwohnungsteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer, die von der Gemeinde erhoben wird. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung. Häufig wird die Zweitwohnung mit der Nebenwohnung nach dem Melderecht gleichgesetzt. Als Kompetenztitel kommt Art. 105 Abs. 2a GG in Betracht, wonach die Länder sog. "örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ erheben können. Voraussetzung für die Steuererhebung ist der Beschluss einer Satzung durch den Stadt- oder Gemeinderat. In der Sitzung müssen Einheimische und Auswärtige gleich behandelt werden, eine Nichtheranziehung Einheimischer wäre rechtswidrig. Im Jahr 1997 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Städte und Gemeinden das Recht haben, eine besondere Aufwandsteuer von demjenigen zu erheben, der auf dem Gemeindegebiet eine Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf unterhält. Dies ist unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Eigentümer oder Mieter ist. Eine juristische Person darf jedoch nicht zu dieser Steuer herangezogen werden. Auch ein Verheirateter, der aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung hält, während seine eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde liegt, muss keine Zweitwohnungsteuer zahlen. Es ist hingegen nicht zu beanstanden, denjenigen steuerlich zu belasten, der die zweite Wohnung für das Getrenntleben vor der Scheidung nutzt. Als Berechnungsgrundlage kann der Mietwert der Wohnung sein. Ein Mieter, der weniger zahlt, hat keinen Anspruch darauf, dass nur die tatsächliche Miete zugrunde gelegt wird. Es darf jedoch für die Festsetzung der Steuer aber nicht die gesamte Jahresrohmiete zugrunde gelegt werden, wenn aufgrund von vertraglichen Bindungen von vornherein feststeht, dass die Eigennutzung nur in wenigen Wochen des Jahres möglich ist.
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| zweitwohnungsteuer;mietrecht |
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