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| Eigenen Artikel verfassen ZweckentfremdungNach § 27 Abs. 7 Nr. 3 WoFG dürfen Sozialwohnungen ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde nicht zu anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Bei frei finanzierten Wohnungen hingegen hat sich die Zuständigkeit geändert, wonach seit der Änderung des Grundgesetzes vom 1.9.2006 nunmehr die Länder die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Zweckentfremdungsrechts erhalten haben. Von diesem Kompetenztitel haben inzwischen verschiedene Bundesländer Gebrauch gemacht. Seit 1.7.2008 besteht in Bayern ein Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, wonach Gemeinden mit Wohnraummangel die Möglichkeit erhalten haben, für ihr Gebiet durch Erlass einer eigenen Satzung das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum festzulegen. Folglich gibt es also Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland, bei denen ein sog. Zweckentfremdungsverbot herrscht. Allgemein gesagt können die Landesregierungen für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Eine Genehmigung kann z.B. dann erteilt werden, wenn der Vermieter Ersatzwohnraum an anderer Stelle schafft; diesen kann er auch in einem anderen Stadtviertel anbieten. Von der Qualität her gesehen muss der Ersatzwohnraum mit dem zweckentfremdeten Wohnraum in etwa vergleichbar sein. Sofern der Vermieter gegen die Genehmigungspflicht verstösst, indem er Wohnraum zu anderen Zwecken vorsätzlich verwendet oder anderen überlässt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden kann. Ein typischer Fall der sog. Zweckentfremdung liegt vor, wenn bisher als Wohnraum genutzte Räumlichkeiten in Zukunft ausschliesslich zu Geschäftszwecken (Bürogebäude, Ladengeschäft) verwendet werden sollen. Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn der Wohnraum wegen seines räumlichen Zusammenhanges mit einem Geschäftsraum zugleich mit diesem überlassen oder genutzt oder wenn Wohnraum zwar gewerblich genutzt wird, aber weiterhin auch zum Wohnen dient. Die Abgrenzung kann problematisch werden, wenn der Mieter einer Wohnung dort seinen Beruf ausübt. Sofern Wohnraum als Büro mit Wohnmöglichkeit vermietet wird, liegt eine Zweckentfremdung vor. Das Leerstehenlassen von Wohnraum ist ebenfalls eine Zweckentfremdung. Das Zweckentfremdungsverbot ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Da der räumliche Geltungsbereich durch Landesverordnung festgelegt wird, kann bei der Gemeinde oder beim örtlichen Mieterverein nachgefragt werden, ob der Wohnort dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt.
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| zweckentfremdung;mietrecht |
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