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| Eigenen Artikel verfassen ZwangsverwaltungDie Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren, welches den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) unterliegt. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich um eine Massnahme der Einzelzwangsvollstreckung. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind die einzigen Einzelzwangsvollstreckungsmassnahmen, die grundsätzlich auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens möglich sind. Das gilt für Gläubiger, für die im Grundbuch eine Grundschuld, Hypothek oder Reallast eingetragen ist. Die Zwangsverwaltung stellt eine Möglichkeit dar, in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken. Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch einen Rechtspfleger durchgeführt. Dabei wird die Verwaltung auf einen Zwangsverwalter übertragen, dem es obliegt, etwaige Mieten oder Pachten einzuziehen und die ordnungsgemässe und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern. Der Zwangsverwalter wird demnach vom Gericht eingesetzt. Die Gläubiger des Vermieters lassen demnach die Mieteinnahmen zur Befriedigung von Forderungen beschlagnahmen. Für die Dauer dieser Beschlagnahme tritt der Zwangsverwalter gem. § 152 ZVG in die Mietverträge ein. Dies hat zur Folge, dass ihm alle Rechte aus dem Mietvertrag zustehen und auch der Mieter etwaige Ansprüche gegen den Zwangsverwalter richten muss. Im Rahmen der Zwangsverwaltung werden im Unterschied zur Zwangsversteigerung, in der der Gläubiger die Befriedigung seiner Ansprüche aus der Substanz (Verwertung) der Immobilie sucht, die aus dem Objekt erzielten Einnahmen (Miete, Pacht) nach Abzug der Bewirtschaftungskosten verteilt. Hierzu wird vom Gericht ein Teilungsplan erstellt (§§ 156 II, 157 ZVG). Die Zahlungen, die aufgrund des Teilungsplans erfolgen, nimmt der gerichtlich bestellte und überwachte Zwangsverwalter eigenverantwortlich vor. Die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung können von den Gläubigern zur gleichen Zeit betrieben werden. Zumeist wird erst nach Rechtskraft der Zuschlagserteilung in der Versteigerung die Zwangsverwaltung aufgehoben.
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| Stichworte |
| mietrecht, zwangsverwaltung |
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