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| Eigenen Artikel verfassen Zustellung im Zivilprozess, §§ 166 ff. ZPOZustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks (z.B. der Klageschrift) an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. Schriftstücke, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist (z.B. formlose Mitteilung, § 270 ZPO). In der Regel werden die Schriftstücke aber von Amts wegen zugestellt (§§ 166 bis 190 ZPO). Als Beispiele sind hier die Klageschrift, § 271 ZPO, und der Mahnbescheid, § 693 ZPO, zu nennen. Es kann aber auch eine Zustellung auf Betreiben der Parteien erfolgen (§§ 191 bis 195 BGB). Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO). Die Zustellung wird dann in der Regel auf einer Zustellungsurkunde dokumentiert (vgl. § 182 ZPO). Bei Einschaltung eines Rechtsanwalts oder Notars genügt ein Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO). Soweit der Adressat der Zustellung einen gesetzlichen Vertreter (§ 170 ZPO, z.B. Eltern für das Kind), einen Bevollmächtigten (§ 171 ZPO) oder einen Prozessbevollmächtigen (§ 172 ZPO, z.B. Rechtsanwalt) hat, so hat die Zustellung an diesen zu erfolgen. Wird die Person, der zugestellt werden soll, nicht angetroffen, so ist gemäß § 178 ZPO eine Ersatzzustellung z.B. durch Übergabe an einem erwachsenen Familienangehörigen möglich. Im Falle der Verweigerung der Annahme des Schriftstückes ist eine Zustellung durch Zurücklassung des Schriftstückes in der Wohnung oder im Geschäftsraum des Adressaten möglich (§ 179 ZPO).
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| Zivilprozess | Wiki | 04.06.2010 19:28 |
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