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Zurückbehaltungsrecht


Das Zurückbehaltungsrecht ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Es ist speziell in § 273 BGB geregelt. Sinngemäß besitzt der „Inhaber des Zurückbehaltungsrechts“ die Möglichkeit sich gegen einen ihn bestehenden Anspruch zu wehren.

Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede, die geltend gemacht werden muss. Ist dies der Fall führt das Zurückbehaltungsrecht zu einer Zug-um-Zug Leistung. Beide Parteien werden nach § 274 BGB zu einer gegenseitigen Leistung verurteilt

Darüber hinaus besteht, aufgrund der Vertragsautonomie, die Möglichkeit das Zurückbehaltungsrecht auszuschließen. Diese Vereinbarung wird allerdings durch die §§ 307 ff beschränkt. Ein weiterer Ausschluss kann sich aus der Natur der Sache ergeben. Vor allem ist dies bei Unterhaltsansprüchen der Fall.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 27.09.2010, 16:13
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
einrede, zivilrecht



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