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| Eigenen Artikel verfassen ZugewinnausgleichIn der Zugewinngemeinschaft erfolgt bei Beendigung der Ehe, sei es durch Scheidung (§ 1564 BGB) oder Tod eines Ehegatten, ein sog. Zugewinnausgleich. Der Ehegatte, der einen niedrigeren oder gar keinen Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, kann von dem anderen Ehegatten die Hälfte seines Zugewinns fordern. Als Anspruchsgrundlage für den Ehegatten mit weniger Zugewinn fungieren hier die §§ 1378 Abs. 1, 1372 BGB. Die Höhe der Ausgleichsforderung ist allerdings gemäß § 1378 Abs. 2 BGB auf die Höhe des vorhanden Vermögens begrenzt. Demnach kann der Anspruchsteller gewöhnlich nicht mehr fordern als vorhanden ist. Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden (vgl. § 1374 Abs. 1 BGB). Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört (vgl. § 1375 Abs. 1 BGB). Wird die Ehe geschieden, so tritt gemäß § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
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