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| Eigenen Artikel verfassen Zufallsfunde (§ 108 StPO)Werden im Strafrecht bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen, dies sind die sog. Zufallsfunde. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Vgl. dazu § 108 StPO
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