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| Eigenen Artikel verfassen ZufallschadenVeränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemässen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter gem. § 538 BGB nicht zu vertreten. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es grundsätzlich dem Vermieter, die Mietsache im vertragsgemässen Zustand zu erhalten. Die Abnutzung der Mietsache durch Gebrauch fällt dem Vermieter zur Last; dafür stellt die Miete z.T. einen Ausgleich dar. Daraus folgt wiederum, dass der Mieter für die durch den vertragsgemässen Gebrauch bewirkte Abnutzung, die jede Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache darstellt, nicht aufzukommen hat, weder durch Instandhaltung oder Ausbesserung noch durch Schadensersatz. Unter Zufall versteht man ein Ereignis, dass im Zusammenhang mit dem Mietwohnungsrecht, weder der Vermieter noch der Mieter zu vertreten hat. Aus Sicht des Mieters ist Zufall ein Ereignis, dass nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Mieter die Verschlechterung seiner Wohnung nicht zu vertreten hat, muss er auch für den dadurch entstandenen Schaden nicht einstehen. Für die Beseitigung von Schäden und Mängeln ist der Vermieter verantwortlich. Eine zufällige Verschlechterung der Mietwohnung kann auf zwei Arten eintreten, zwischen denen unterschieden werden muss. Zum einen gibt es Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind und zum anderen gibt es Schäden, die durch Einwirkung Dritter entstanden sind. Die Beseitigung von Zufallschäden in der Mietwohnung ist Bestandteil der gesetzlichen Instandsetzungspflicht des Vermieters.
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| mietrecht, zufallschaden |
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