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| Eigenen Artikel verfassen Zubehör (§§ 98, 99 BGB)Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu dieser in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. Im Grundstückrecht (Immobilarsachenrecht) geht daher mit dem Eigentum am Grundstück auch das Eigentum am Zubehör auf den Erwerber über (vgl. §§ 873, 925f. BGB). Die Eigentumsübertragung des Grundstücks erfolgt durch Eintragung im Grundbuch. Beispiel: Bei einem Bauernhof mit Viehzucht geht auch das Vieh, die Traktoren und die Geräte, die zum Betrieb und Führung des Bauernhofs notwendig sind, auf den Erwerber über.
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