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| Eigenen Artikel verfassen WohnungsübergabeDer Mieter ist gem. § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Hat der Mieter seinen Auszug und Umzug beendet, gehört es zu den Pflichten eines jeden Mieters, die von ihm bisher innegehaltene Wohnung und die zugehörigen Nebenräume geräumt und besenrein an den Vermieter zu übergeben. Es kann durchaus im Interesse des Mieters und Vermieters sein, darauf zu bestehen, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Auszug des Mieters ein Wohnungsübergabeprotokoll gefertigt wird. Ein solches Protokoll sollten beide Parteien unterschreiben. So können sich sowohl Mieter als auch Vermieter vor Behauptungen schützen, dass festgestellte Schäden z.B. erst nach Auszug des Mieters entstanden seien. Etwaige Auseinandersetzungen können so vermieden werden. Insofern sollte von beiden Seiten sorgfältig darauf geachtet werden, dass das gemeinsam gefertigte Protokoll auch den objektiven Tatsachen entspricht.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| mietrecht, wohnungsübergabe |
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