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Wohngeld


Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der zusätzlich zu den Wohnkosten gezahlt wird.

Dabei kann unterschieden werden zwischen dem so genannten Mietzuschuss, den Mieter einer Wohnung und Heimbewohner erhalten können und dem so genannten Lastenzuschuss. Der Lastenzuschuss wird Eigentümern eines Eigenheims beziehungsweise einer Eigentumswohnung gewährt.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben allerdings Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Altersgrundsicherung, Erwerbsminderung und Sozialhilfe, da eine Wohnkostenunterstützung in diesen Leistungen schon enthalten ist. Des Weiteren sind Alleinstehende in der Erstausbildung, Zivildienstleistende und Wehrpflichtige von den Wohngeldleistungen ausgeschlossen.

Wie hoch ist das Wohngeld?
Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom jeweiligen Einkommen, der Miethöhe, dem Wohnort und dem Baujahr der Wohnung.
Die Berechnung der Höhe des Wohngeldes erfolgt über das anrechenbare jährliche Haushaltseinkommen abzüglich steuerlicher Werbungskosten (zum Beispiel der Arbeitsweg). In das jährliche Haushaltseinkommen dürfen allerdings keine steuerlichen Verluste eingerechnet werden. Das Kindergeld muss bei der Berechnung des jährlichen Haushaltseinkommen nicht dazugezählt werden.
Zur Berechnung der Höhe des Wohngeldes gibt es Wohngeldtabellen. Jeder Bürger hat das Recht, einen Antrag auf Zahlung von Wohngeld zu stellen.

Wie kann Wohngeld beantragt werden?
Das Wohngeld kann schriftlich bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden. Sollten Sie über einen Anspruch auf Wohngeld verfügen, so wird ihnen diese Leistung für 12 Monate gewährt. Sind diese Monate abgelaufen, so muss ein Neuantrag gestellt werden. Generell wird das Wohngeld erst ab Anfang des Monats ausgezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.

Die notwendigen Formulare können bei der zuständigen Wohngeldstelle abgeholt werden:

• Wohngeldantrag
• Vermieterbescheinigung (Wohnungsgröße und Baujahr der
Wohnung)
• Weitere Informationen zum Wohngeldantrag

Des Weiteren ist beim Lastenzuschuss eine Fremdmittel-bescheinigung notwendig. Diese ist von der jeweiligen Hausbank auszustellen.

Außerdem werden je nach Situation des Antragstellers noch folgende Unterlagen benötigt:

• Verdienstbescheinigung (Arbeitgeber)
• Rentenbescheid
• Bescheide der Arge
• Schulbescheinigungen (nur bei Kindern über 16 Jahre)
• Pflegegeldbescheid
• Unterhaltsnachweis
• BAB bzw. BAföG-Bescheide (kein Anspruch auf Wohngeld
bei Alleinstehenden)
• Vermögensnachweise (Kontoauszüge, Sparbücher usw.)

OLG-München zur Verjährung von Wohngeldansprüchen

Mit Urteil des OLG- München vom 07.02.2007 (Aktenzeichen 34 Wx 129/06) gelten fällig gewordene Wohngeldansprüche aus dem Jahr 2001 mit Ablauf des 31.12.2004 als verjährt.

Viele Bürger hingegen machen jedoch von Ihrem Antragsrecht keinen Gebrauch und lassen ihre Ansprüche nicht prüfen.


Mitwirkende/Autoren: Juraforum, webmaster, Sebastian, JuraforumWiki
Erstellt von Juraforum, 03.05.2010, 11:11
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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