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| Eigenen Artikel verfassen Wissensvertreter und Anwendung von § 166 BGBDie Zurechnung von Wissen bei dem Abschluss von Verträgen ist nach § 166 BGB zu beurteilen. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie ggfs weiterzuleiten. Der Geschäftsherr muss sich im Rechtsverkehr wie eines Vertreters bedienen. Bei einer nur internen Beratung durch den Wissensvertreter scheidet sinngemäße Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB aus (BGH NJW 1996, S. 1205; NJW 2001, S. 1062).
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