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| Eigenen Artikel verfassen Wie stelle ich einen BAföG-Antrag?Da ein BaföG-Antrag schriftlich zu stellen ist, wird dazu ein Formblatt benötigt. Dieses können Sie bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung beziehen. Alternativ dazu kann der Antrag natürlich auch im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag kann dann schließlich wieder bei den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung eingereicht werden. Studenten müssen sich in diesem Fall an das Studentenwerk ihrer jeweiligen Universität wenden. Personen, die über den zweiten Bildungsweg das Gymnasium besuchen, geben ihren Antrag bei dem Amt für Ausbildungsförderung ab, welches für ihren Bezirk zuständig ist. Die Auszahlung von BAföG erfolgt nicht über mehrere Monate rückwirkend. Das heißt, dass die Leistung frühestens im Monat der Antragstellung ausgezahlt wird. Was muss zurückgezahlt werden? Hinsichtlich der Rückzahlung bestehen Unterschiede zwischen Schülern und Studenten. Schüler müssen BAföG-Leistungen nicht zurückzahlen. Studenten hingegen müssen normalerweise die Hälfte der Leistungen wieder zurückzahlen. Diese werden ihnen als zinsloses Darlehen gewährt. Im Falle einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer kann unter bestimmten Umständen (Schwangerschaft, schwere Krankheit etc.) eine weitere Förderung mithilfe eines zinsgünstigen Darlehens gewährt werden. BAföG und Auslandsausbildung Ein zusätzlicher Zuschuss kann ausgezahlt werden, wenn die Ausbildung im Ausland stattfindet. In diesem Fall kann möglicherweise Anspruch auf Mehrbedarf geltend gemacht werden, um zusätzliche finanzielle Belastungen (Reisekosten oder Studiengebühren) auszugleichen. Allerdings ist die Bezuschussung an gewisse Höchstgrenzen gebunden. Auch wer normalerweise kein BAföG erhält, kann bei Ausbildungen im Ausland möglicherweise trotzdem Teilleistungen erhalten. In diesem Fall ist durch das zuständige Amt zu prüfen, ob ein Anspruch auf Teilförderung besteht. Sächsisches-OVG zur BAföG-Berechnung der absolvierten Fachsemester bei Studienwechsel Mit Urteil des Sächsischen-OVG vom 29.11.2006 (Aktenzeichen 5 B 798/04) wirkt sich ein Studienfachwechsel nicht auf die Anzahl der angerechneten Sächsisches-OVG, Aktenzeichen 5 B 798/04, Verkündungsdatum 29.11.2006: 1. Ein erst im Nachhinein erkannter Neigungswandel oder Eignungsmangel kann ein wichtiger Grund im Sinne nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellen. 2. Eine Zurückstufung in einer Fachrichtung wirkt sich nicht auf die Zahl der Fachsemester aus. Die vor der Zurückstufung absolvierten Fachsemester zählen bei der Berechnung für die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG mit. 3. Eine "Rückstufung" durch Exmatrikulation und Neuimmatrikulation im ersten Fachsemester stellt einen Studiumabbruch dar. Für diesen müssen ausbildungsförderrechtlich die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen.
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| antrag, bafög, sozialrecht |
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