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| Eigenen Artikel verfassen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte1. Objektiver Tatbestand § 113 StGB schützt vor allem die Strafvollzugstätigkeit des Staates. Der § 113 StGB enthält zwei Handlungsalternativen. Die erste Alternative ist ein besonderer Fall der Nötigung von bestimmten Amtsträgern. Die zweite Alternative erfasst den tatsächlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Gemäß § 113 I StGB ist ein potenzielles Opfer erforderlich. Dies können nur inländische Amtsträger gemäß § 11 StGB, Soldaten der Bundeswehr oder Personen i.S.d. § 114 StGB sein. Voraussetzung ist immer, dass sie zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verfügungen, Urteilen oder Beschlüssen berufen sind. Darüber hinaus muss sich der Amtsträger auch bei der Vornahme einer Diensthandlung befunden haben. Dabei ist besonders § 113 III StGB zu berücksichtigen. Die Diensthandlung des Amtsträgers muss rechtmäßig sein. Ist sie das nicht, ist der Täter nicht nach § 113 I StGB strafbar. Dabei ist besonders umstritten welchen Rechtmäßigkeitsbegriff Anwendung findet. Hierbei wird vor allem der spezifische „strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff“ vertreten. Der Amtsträger muss sachlich und örtlich zuständig sein. Außerdem muss er die Form der Maßnahme eingehalten haben. Auf die materielle Rechtmäßigkeit kommt es insofern nicht weiter an. Die Tathandlungen sind das Widerstand leisten mithilfe von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder einem tätlichen Angriff. Beim Gewaltenbegriff ist hier kein Rückgriff auf die Nötigung erlaubt. Gewalt ist nur vis absoluta. Damit ist jede Einwirkung auf den Amtsträger mit dem Ziel gemeint, diesem den Beginn oder die Beendigung der Vollstreckungsmaßnahme physisch unmöglich zu machen. Beispiel: Der T reißt sich vom Amtsträger los, Stemmen gegen den Boden oder anderen Hindernissen. Unter Drohung mit Gewalt ist die Ankündigung einer der vorgenannten Gewaltmaßnahmen gemeint. Die Drohung muss sich auf eine Diensthandlung des Amtsträgers beziehen. Eine Rachehandlung wird demnach z.B. nicht von § 113 I StGB erfasst. Ein tätlicher Angriff ist kurzum das „ Unternehmen“ einer Körperverletzung beim Amtsträger. Es ist eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung. Beispiel: T schlägt den Amtsträger nieder und haut ab. 2. Subjektiver Tatbestand Der Täter muss vorsätzlich handeln. Dies tut er indem er zunächst weiß, dass er gegenüber einem Amtsträger in einer bestimmten Form Widerstand leistet. Fehlt dagegen dem Täter die Einsicht, dass es sich beim Opfer um einen Amtsträger handelt, wendet die herrschende Meinung § 240 StGB an. Eine Strafbarkeit nach § 113 I StGB bleibt aus. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Regeln. § 113 IV StGB enthält eine Sonderregelung für die Behandlung des Irrtums. Bei Vermeidbarkeit des Irrtums, kann der Täter bestraft werden. Das ergibt sich daraus, dass das Gericht ein Ermessensspielraum besitzt. Es kann die Strafe mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach der § 113 IV absehen. Bei Unvermeidbarkeit des Irrtums ist der Täter konsequenterweise nicht zu bestrafen. Allerdings kommt ist weiter erforderlich, dass dem Täter auch nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten ist, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintliche rechtswidrige Diensthandlung zu wehren.
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| polizeil, strafrecht, widerstand |
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