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| Eigenen Artikel verfassen Werkvertrag, §§ 631 ff. BGBDer Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und der Besteller (d.h. der Auftraggeber) zur Entrichtung einer Vergütung verpflichtet. Der Unternehmer schuldet dem Besteller dabei den Erfolg und hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (vgl. §§ 631 Abs. 2, 633 Abs. 1 BGB). Der entscheidende Unterschied zum Dienstvertrag ist, dass der Unternehmer dem Besteller nicht nur ein bloßes Tun oder Bemühen um den Erfolg schuldet. Beispiel: Auftrag zur Erstellung eines Webdesigns mit animierten Menüs
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| werkvertrag, zivilrecht |
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