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| Eigenen Artikel verfassen Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGBDer Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. Das Werkunternehmerpfandrecht ist allerdings durch die Vertragsparteien abdingbar, d.h. es kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Beispiel: Eine Autowerkstatt hat ein Werkunternehmerpfandrecht an dem durch den Kunden zur Reparatur abgegebenen Auto.
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| Stichworte |
| bgb, forderungen, pfandrecht, werkunternehmerpfandrecht, werkvertrag |
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