| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen Werklieferungsvertrag, § 651 BGBBei einem Werklieferungsvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer, ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff bzw. Material herzustellen. Auf einen derartigen Vertrag findet, wenn vertretbare Sachen herzustellen sind, das Kaufvertragsrecht Anwendung. Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (vgl. § 91 BGB). Bei der Herstellung von unvertretbaren Sachen (z.B. Bau eines speziellen Blutdruckmessgerätes, Erstellung eines Gemäldes) allerdings gilt das Werkvertragsrecht.
|
| Lesezeichen |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios