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| Eigenen Artikel verfassen Wegnahmerecht des Mieters von Einrichtungen der MietsacheNach dem Wortaut des § 539 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Einrichtung ist eine Sache, die mit der Mietsache verbunden und dazu bestimmt ist, dem Zweck der Mietsache zu dienen. Hierzu gehören z.B. Waschbecken, Badewannen, Wandschrank, Badeeinrichtungen, Boiler, Beleuchtungseinrichtungen, vom Mieter verlegter Teppichboden, vom Mieter eingepflanzte Sträucher und Bäume im Garten, Maschinen. Das Heizöl im Tank eines Einfamilienhauses hingegen gehört nicht hierzu. Unerheblich für das Wegnahmerecht gem. § 539 Abs. 2 BGB ist, ob die Sache durch die Verbindung wesentlicher Bestandteil der Mietsache (§§ 93, 94, 946, 947 BGB) oder Scheinbestandteil (§ 95 BGB) wird. Der Wegnahmeanspruch verjährt in sechs Monaten nach dem Auszug, § 548 Abs. 2 BGB. Nach Eintritt der Verjährung kann der Vermieter das Recht zum Besitz als dauernde Einrede geltend machen, wobei dieser dem Mieter dann keine Nutzungsentschädigung schuldet. Sofern der Mieter beim Auszug von seinem Wegnahmerecht Gebrauch gemacht hat, ist er prinzipiell verpflichtet, den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine andere Regelung. Die Wegnahmepflicht besteht hingegen dann nicht, wenn die Wohnung erst durch die bauliche Veränderung in einen vertragsgemässen Zustand gebracht worden ist oder wenn die bauliche Veränderung durch den Vermieter zuvor genehmigt wurde. Sofern der Mieter hingegen seine festinstallierten Einrichtungen beim Auszug nicht mitnehmen möchte, kann eine entsprechende Entschädigung nur in Ausnahmefällen vom Vermieter verlangt werden. Eine solche Entschädigungspflicht besteht dann, sofern eine entsprechende vertragliche Regelung erfolgt ist. Falls der Vermieter vom Mieter verlangt, dass die Einrichtungen in der Wohnung verbleiben sollen, besteht ebenfalls eine Entschädigungspflicht.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| einrichtungen, mietrecht, mietsache, wegnahmerecht |
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