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| Eigenen Artikel verfassen WegeunfallUnter einem Wegeunfall versteht man einen Unterfall des Arbeitsunfalls, also einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert ist grundsätzlich das Zurücklegen des Wegs nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Dies können verschiedene versicherte Tätigkeiten sein, im Regelfall handelt es sich aber um Wege zur und von der Arbeit. Der Gegenpol zur versicherten Tätigkeit ist gesetzlich nicht definiert, jedoch ist damit grundsätzlich die Wohnung gemeint. Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück ist also grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst. Wird der Weg zur Arbeit allerdings von einem dritten Ort aus angetreten (z.B. Übernachtung bei Freunden), so kann u. U. der Versicherungsschutz entfallen, wenn z. B. die Länge dieses Weges zur üblichen Länge nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis steht. Ein Unfall könnte dann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Versichert ist grundsätzlich nur der direkte Weg, dies muss nicht unbedingt der kürzeste Weg sein, möglich ist z. B. auch ein längerer aber verkehrsgünstigerer Weg. Unversichert sind grundsätzlich Abwege (zusätzlich eingeschobene Wege, wobei die Zielrichtung des eigentlichen Wegs verlassen wird) und zwar bereits ab dem ersten Schritt bzw. sofort mit Verlassen des direkten Weges. Umwege (hier wird die ursprüngliche Richtung zumindest beibehalten, auch wenn der Weg verlängert wird) sind zumindest dann versichert, wenn sie nicht allein auf privaten Gründen, beruhen. Ausnahmsweise können aber auch Ab- und Umwege unabhängig von sonstigen Erwägungen versichert sein, wenn sie z. B. wegen Fahrgemeinschaften eingegangen werden, Kinder wegen der Berufstätigkeit zur Betreuung gebracht werden oder Wege zu einer weiter entfernten Familienwohnung, wenn am Arbeitsort nur eine Unterkunft zur Verfügung steht. Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer immer den direkten Weg zur Arbeit präferieren, damit ein vollständiger Versicherungsschutz gewährleistet ist. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 SGB VII: http://bundesrecht.juris.de/sgb_7/__8.html
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