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| Eigenen Artikel verfassen VormerkungDie Vormerkung ist ein Sicherungsmittel. Eine rechtliche Einordung ist schwierig. Die Vormerkung beinhalten sowohl schuldrechtliche- als auch dingliche Elemente, sodass eine Vormerkung ein Sicherungsmittel eigener Art ist. Inhaltlich schützt die Vormerkung den Erwerb an Immobilien durch einen Dritten. Folgende Konstellation zur Erläuterung: V verkauft an K sein Grundstück. Beide einigen sich über den Eigentumsübergang und tragen eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch ein. Bevor K ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, veräußert V das Grundstück an den T. Dieser wird auch ins Grundbuch eingetragen. Die Vormerkung bewirkt eine relative Unwirksamkeit. Relativ bedeutet, dass der Erwerb des T nur unwirksam gegenüber K ist, gegenüber Dritten jedoch wirksam bleibt. Der Erstkäufer K behält folgerichtig den Anspruch gegenüber dem Verkäufer V auf Übertragung und Übereignung des Grundstückes. Vom Dritten erhält der Vormerkungsberechtigte einen Anspruch gegenüber den Dritten auf Zustimmung für eine Lösung des Grundbucheintrags. Somit wird K, aufgrund der Vormerkung, dennoch Eigentümer des Grundstücks.
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| sachenrecht, zivilrecht |
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