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| Eigenen Artikel verfassen VollstreckungsschutzDer Vollstreckungschutz ist ein in der Zwangsvollstreckung gebräuchliches Mittel des Schuldners, um unter bestimmten Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht gem. § 765a ZPO eine Massnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Massnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. In diesem Zusammenhang muss der Mieter erhebliche und gewichtige Gründe angeben können, um zu begründen, dass er weiterhin in der bisherigen Wohnung verbleiben darf. Möglicherweise ist dem Mieter auch dann Vollstreckungsschutz zu gewähren, wenn der Mieter nachweist und darlegt, dass ein Umzug unmittelbar bevorsteht und ihm eine Unterbringung in einem Obdachlosenheim zwischenzeitlich nicht zuzumuten ist. Die Amtsgerichte sprechen in solchen Fällen Aufschubfristen, die zwischen drei Tagen und drei Monaten liegen, aus.
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| mietrecht; vollstreckungsschutz |
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