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Volksverhetzung


1. Objektiver Tatbestand

§ 130 StGB schützt in erster Linie das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat. Die herrschende Ansicht sieht vor allem den öffentlichen Frieden als bestimmendes Rechtsgut an.

Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes müssen sich die Taten in § 130 I, II StGB gegen Teile der Bevölkerung richten. § 130 StGB zielt gerade nicht auf die Hetzte gegen den Staat ab, sondern auf die Hetze im Staat.

Teile der Bevölkerung sind vor allem auch solche, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung oder durch soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse als besondere Gruppe erkennbar sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Gruppe nicht nur vorübergehend ist. Damit fallen unter anderem Demonstrationen auf dem Begriff Teile der Bevölkerung heraus. Diese Gruppe muss inländisch sein und tatsächlich existieren, eine nur in Vorstellung des Täters existierende Gruppe ist kein taugliches Tatobjekt.
Der Begriff Teile der Bevölkerung geht damit zum Vergleich zur möglichen beleidigungsfähigen Personenmehrheit in § 185 StGB weiter.

Beispiel: Soldaten, Bauern, Arbeiter, Staatsanwälte, in Deutschland lebende Ausländer, Juden, Türken.

§ 130 I StGB enthält mehrere Handlungsvarianten. Der Absatz I Nr. 1 beschreibt einmal das Aufstacheln zum Hass und einmal das Auffordern Gewalt- oder Willkürmaßnahmen. Nicht selten können sich beide Alternativen überschneiden. Die erste Handlung, das Aufstacheln, ist eine verstärkte, auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung. Ausreichend ist dabei eine abstrakte Eignung der Handlung aus Sicht des Täters. Auf einen Erfolg, in Form, dass tatsächlich ein Hass erzeugt wird ist nicht erforderlich. Man spricht folgerichtig davon, dass § 130 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist.
Beispiel: politische Agitation, Parolen, Flugblätter „ Kauft nicht bei Juden“

Die Handlungsalternative Auffordern ist identisch mit dem Aufforderungsbegriff in § 111 StGB zu verstehen. Danach ist Auffordern eine bestimmte, über bloße Befürwortung hinausgehende sich aus der Schrift ergebende Erklärung, dass andere etwas tun oder unterlassen sollen. Dabei ist ausreichend, dass der Täter will, dass die Aufforderung ernst genommen wird. Weiterhin muss das Auffordern eine Gewalt- oder Willkürmaßnahme zum Inhalt haben.

Beispiel: Hetzjagden, Ausschluss von Veranstaltungen, Parolen mit dem Hintergrund zum Verlassen des Landes.

§ 130 I Nr.2 erfasst das Beschimpfen, böswillige Verächtlichmachen oder Verleumden. Zum beschimpfen und verleumden können die § 185 ff. StGB ergänzend herangezogen werden. Wichtig dabei ist nur, dass sie das Ansehen des Bevölkerungsteiles herabsetzen können. Genau wie bei § 130 I Nr. 1 StGB ist dabei ein Erfolg nicht notwendig.
Das böswillige Verächtlichmachen, ist die aus verwerflichen Beweggründen erfolgte Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig. Auch hierbei können sich alles Tatvariante überschneide. Alle Varianten müssen die Menschenwürde angreifen. Die Rechtsprechung bejaht einen derartigen Angriff konsequenterweise in die Fällen, in denen der Täter sich mit der Rassenideologie identifiziert oder wenn die Äußerung damit in Zusammenhang steht. Eine Beleidigung oder ein Eingriff in das individuelle Persönlichkeitsrecht begründet eine Menschwürde eingriff demnach noch nicht.

Der § 130 III StGB stellt das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen der in § 6 I Völkerstrafgesetzbuches besonders unter Strafe. Damit ist vor allem die Holocaustleugnung bzw. die Auschwitzlüge gemeint. Hintergrund ist hierbei eine Auseinandersetzung mit Art. 5 I GG. Das Bundesverfassungsgericht streitet eine Berufung auf Art. 5 I GG ab, denn die Holocaustleugnung ist eine unwahre Tatsachenbehauptung, die keineswegs vom Schutzzweck Meinungsfreiheit gedeckt sein kann.

2. Subjektiver Tatbestand

§ 130 erfordert für alle Handlungsvarianten Vorsatz. Dolus eventualis ist ausreichend, sofern das Gesetzt nichts anderes fordert.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld


Hier gelten die allgemeinen Regeln.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 10:47
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
strafrecht, volksverhetzung



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