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Versuch


Der Versuch ist in § 22 StGB geregelt. Hierbei wird ein Deliktsstadium vor der Vollendung beschrieben. In diesem Zusammenhang meint das Fehlen der Vollendung, dass es nicht zu einem Erfolg gekommen ist, der dem Täter zugerechnet werden kann.

Vorprüfung

Der Versuch kann genau wie beim Begehungsdelikt der dreigliedrige Deliktsaufbau zugrunde gelegt werden. Ein Versuch kommt immer dann in Betracht, wenn keine Tatvollendung vorliegt und der Versuch strafbar ist. Unbeachtlich muss grundsätzlich immer sein, aus welchen Gründen es zur Nichtverwirklichung des Tatbestandes gekommen ist, denn der Grund des Versuchs besteht gerade darin, kriminelles Unrecht unabhängig vom Erfolgseintritt zu ahnden.( untauglicher Versuch) Dieser Prüfungspunkt wird oft auch als Vorprüfung bezeichnet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann in den eigentlichen Versuchsaufbau eingestiegen werden.

1. subjektiver Tatbestand

Der Täter muss einen Tatentschluss gefasst haben. Der Tatentschluss entspricht grundsätzlich dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand des jeweiligen in Betracht kommenden Delikts. Dementsprechend hängt davon auch die Intensität des Tatentschlusses ab. Werden innerhalb des Deliktes weitere subjektive Elemente gefordert, müssen diese bereits schon beim Tatentschluss gegeben sein.
Beispiel: T möchte eine B eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Der Tatentschluss müsste das Tatobjekt, die Handlung, den subjektiven Tatbestand und zusätzlich die weiteren subjektiven Element umfassen, denn § 242 StGB ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz.

Hat der Täter eine bloße Tatgeneigtheit, also noch keine endgültige Entscheidung getroffen liegt kein Tatentschluss vor, denn es fehlt am unbedingten Handlungswillen. Der Tatentschluss ist grundsätzlich straflos. Anderenfalls würde eine Strafbarkeit Gesinnungsstrafrecht darstellen und gegen die Garantiefunktion des Strafrechts verstoßen.

2. objektiver Tatbestand

Des Weiteren muss der Täter die Tat angefangen haben. § 22 StGB beschriebt das mit dem Worten, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Wann ein unmittelbares ansetzten gegeben ist, ist äußerst umstritten. Nach der Rechtsprechung liegt ein unmittelbares ansetzten dann vor, wenn der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht´s-los“ überschreitet und objektiv derart zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, dass ohne wesentliche Zwischenakte in die Rechtsgutverletzung des Tatbestandes übergeht. Damit wird eröffnet, dass eine Strafbarkeit wegen Versuches auch dann gegeben ist, wenn noch keine objektive Rechtsgutverletzung vorliegt, aber das Interesse des Rechtsgüterschutzes gegeben ist.

Schwieriger sind die Fälle zu lösen, bei dem der Täter eine andere Person als „Werkzeug“ benutzt. Es geht also um die Frage, wann ein unmittelbares ansetzten bei mittelbarer Täterschaft nach § 25 I Alt.2 StGB gegeben ist. Die Überzeugende Ansicht nimmt ein unmittelbares ansetzten dann an, wenn der Täter das Geschehen aus den Händen gegeben hat und aus seiner Sicht das Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist.

Als letztes ist noch zu klären, wann ein unmittelbares ansetzen vorliegt, wenn eine Mittäterschaft gem. § 25 II StGB gegeben ist. Teilweise wird angenommen, dass man jede einzelne Person gesondert nach den allgemeinen Regeln zum unmittelbaren ansetzten betrachten muss. Man spricht auch von der Einzellösung. Allerdings wird dabei oftmals außer Betracht gelassen, dass dadurch die mittäterschaftliche typischerweise gegenseitige Zusammenarbeit und Zurechnung nicht mehr möglich ist. Demzufolge liegt ein unmittelbares ansetzten dann vor, wenn nach der Vorstellung aller Mittäter auch nur ein Mittäter zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat. (Gesamtlösung)

3. Rechtswidrigkeit/ Schuld


Hier gelten die allgemeinen Vorschriften. Besonderheiten zum vorsätzlichen Begehungsdelikt ergeben sich bezüglich Rechtswidrigkeit und Schuld nicht.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 10:59
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
tatentschluss, versuch, versuchsaufbau



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