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Versorgungssperre durch den Vermieter


Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 06.05.2009, Az. XII ZR 137/07 mit der Frage befasst, ob und unter welchen Bedingungen der Vermieter berechtigt ist, die Versorgung der durch den Mieter genutzten Räumlichkeiten mit Heizung, Strom und Wasser einzustellen.

In seiner Entscheidung, die im Übrigen ein Mietverhältnis über Gewerberäume betroffen hat, ist der BGH davon ausgegangen, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr verpflichtet ist, die vertraglich übernommenen Versorgungsleistungen fortzusetzen, wenn der Mieter die Räumlichkeiten trotz Beendigung des Mietvertrages weiter nutzt.

Der Vermieter darf daher nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einstellen, wenn er lediglich aufgrund des Mietvertrages zur Erbringung der Versorgungsleistungen verpflichtet war und der Mietvertrag beendet ist.

Insbesondere hat das Gericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass eine Einstellung der Versorgungsleistungen nicht als verbotene Eigenmacht anzusehen ist.

Der Besitzschutz ist damit auf die Einstellung von Versorgungsleistungen nicht anwendbar.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Besitzschutz keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Mietsache verschafft, sondern dem Mieter ausschließlich Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen am die Hand gibt. Werden jedoch lediglich Leistungen eingestellt, so liegt noch kein Eingriff von außen vor.

Aus den Besitzschutzrechten kann somit kein Recht auf eine Belieferung mit Versorgungsleistungen hergeleitet werden

Ein Anspruch auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich damit nach Beendigung des Mietvertrages lediglich im Einzelfall aus Treu und Glauben, insbesondere aus nachvertraglichen Pflichten ergeben.

Jedoch ist auch ein Anspruch aus Treu und Glauben nicht mehr gegeben, wenn der Vermieter für die Versorgungsleistungen kein Entgelt erhält und ihm durch die weitere Belieferung ein finanzieller Schaden droht.

Vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07

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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen

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Mitwirkende/Autoren: Sven Siegrist, webmaster
Erstellt von Sven Siegrist, 21.02.2011, 11:10
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