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| Eigenen Artikel verfassen Versicherungsmissbrauch1. Objektiver Tatbestand Der § 265 StGB schützt in erster Linie die Sachversicherungen vor in betrügerischer Weise vorgenommenen Vortäuschung von Versicherungsfällen. In der Praxis ist dieses Delikt häufig im Bereich der Kfz-Kasko-Versicherungen verwirklicht. Geschütze Rechtsgut ist demnach das Vermögen der Versicherung und der damit verbundenen Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft. Taugliches Tatobjekt sind versicherte Sachen. Dabei ist unerheblich, ob sie im Eigentum des Täters oder eines Dritten stehen. Entscheidend ist ausschließlich das sie zum Tatzeitpunkt versichert waren. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherungsvertrag formell gültig ist, auf eine materielle Gültigkeit kommt es im Zweifel nicht an. Weiterhin wird gefordert, dass eine Deckungsgleichheit zwischen der erstrebten Versicherungsleistung und dem von § 265 erfassten Versicherungsrisiko besteht. Als Tathandlung wird das Beschädigen, das Zerstören und das Beinträchtigen der Brauchbarkeit beschrieben. Dabei gelten die Grundzüge zur Sachbeschädigung gem. § 303 StGB entsprechend. Wichtig ist dabei, dass es bei § 265 StGB um einen Sachmissbrauch handelt, sodass nur Handlungen unter § 265 StGB fallen, die auf die Sache selbst einwirken. Genau wie bei der Sachbeschädigung besteht die Möglichkeit, dass sich die Tatvarianten überschneiden können. Weiterhin beschreibt § 265 StGB das Beiseiteschaffen und einem anderen Überlassen als Handlungsmöglichkeit. Beim Beiseiteschaffen geht es um ein tatsächliches körperliches Wegschaffen der Sache. Der Versicherung muss dem Zugriff der Sache entzogen werden. Beispiel: Verbergen der Sache, Wegwerfen, Verschenken Unter einem anderen Überlassen ist die einverständliche Weitergabe an einen Dritten gemeint. Dies kann zum Beispiel aufgrund eines Kaufvertrages gem. § 433 BGB der Fall sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte von dem Versicherungsmissbrauch Kenntnis hat. Ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten der Versicherung ist nicht erforderlich. 2. Subjektiver Tatbestand Der Versicherungsmissbrauch erfordert im subjektiven Tatbestand Vorsatz. Der Täter muss zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung aufweisen. Ferner ist erforderlich, dass er mit Absicht im Hinblick auf die Verschaffung der Versicherungsleistung handelt. Dabei ist ausreichend, wenn der Täter nur mittelbares Interesse an der Versicherungsleistung besitzt. Auf die Rechtswidrigkeit der Versicherungsleistung kommt es nicht an. Darüber hinaus muss sich die Absicht noch auf die Deckungsgleichheit der Versicherungsleistung beziehen. Möchte der Täter Folgeschäden gelten machen, scheidet ein § 265 StGB aufgrund fehlender Deckungsgleichheit aus. 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Regeln.
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| strafrecht, versicherung, versicherungsbetrug |
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