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Vermieterpfandrecht


Der Vermieter hat gem. § 562 Abs. 1 BGB für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.

Hierunter können z.B. die Möbel des Mieters fallen. Mit Einbringung der Sachen in die Mieträume entsteht dieses Pfandrecht. Ein solches Pfandrecht erstreckt sich jedoch nur auf solche Sachen, die im Alleineigentum oder im Miteigentum des Mieters stehen.

Auf Sachen, die unpfändbar i.S.v. § 811 ZPO sind, bezieht sich das Pfandrecht allerdings nicht. Hierzu gehören z.B. ein Schwarzweissfernsehgerät, eine Waschmaschine, Rundfunkgerät, Haustiere oder ein Kühlschrank. Das Pfandrecht sichert alle Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis (z.B. Mietzins, Schadensersatzansprüche, Nebenkosten).

Sofern der Vermieter sein ihm zustehendes Pfandrecht ausübt, ist dieser berechtigt, die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen des Mieters, mithin also die nicht unpfändbaren, in Besitz zu nehmen und versteigern zu lassen. Mit dem Erlös der Versteigerung werden sodann die Ansprüche des Vermieters befriedigt.

Der Vermieter kann allerdings schon vor Beendigung des Mietverhältnisses sein Pfandrecht ausüben. Für künftig entstehende Forderungen hingegen darf das Vermieterpfandrecht nicht geltend gemacht werden.

Gem. § 562 a Satz 1 BGB erlischt das Pfandrecht des Vermieters mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, ausser wenn dieser ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann hingegen gem. § 562 a Satz 2 BGB nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. § 562 Abs. 1 Satz 1 BGB normiert, dass der Vermieter die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern darf, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen.

Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter gem. § 562 Abs. 1 Satz 1 BGB diese Sachen in seinen Besitz nehmen. Sofern der Mieter das geltend gemachte Vermieterpfandrecht abwenden möchte, hat er die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht eine Sicherheitsleistung, mindestens in Höhe der bestehenden Forderung, zu hinterlegen.

Diese Sicherheitsleistung kann in Geld oder in Form eines Wertgegenstandes erbracht werden. Das Bestehen eines Vermieterpfandrechts hat im Falle einer Rechtsstreitigkeit der Vermieter zu beweisen. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass der Mieter Eigentümer der gepfändeten Sachen ist. Der Mieter kann die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch Sicherheitsleistung (Hinterlegung eines Geldbetrages oder Wertstücks) beim zuständigen Amtsgericht abwehren.

Die Erbringung einer Sicherheitsleistung hat die Wirkung, dass das Pfandrecht vom Vermieter nicht geltend gemacht werden kann.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 11.04.2011, 15:59
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
mietrecht; vermieterpfandrecht



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