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Verleumdung


1. Objektiver Tatbestand

Die Verleumdung gem. § 187 StGB ist genau wie die Üble Nachrede gemäß § 186 StGB ein eigenständiges Delikt. Sie ist in einer Variante ähnlich der Üblen Nachrede, allerdings behauptet oder verbreitet der Täter Tatsachen, obwohl er weiß, dass sie unwahr sind. (wider besseres Wissen)
In der anderen Variante ein Kreditgefährdungsdelikt bzw. auch Vermögensgefährdungsdelikt genannt.

Der Verleumdungstatbestand entspricht im wesentlichem dem des § 186 StGB.
Der Täter muss eine Tatsache, die Herabwürdigen, Verächtlichmachen kann oder geeignet sein kann den Kredit zu gefährden, gegenüber einem Dritten Behauptet oder Verbreitet werden.

Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, sofern sie der Gegenwart oder der Vergangenheit angehören. Nach herrschender Auffassung muss die Tatsache nachprüfbar sein. Dabei kommt es nicht auf die naturwissenschaftliche oder technische Möglichkeit eines Beweises an.
Oftmals enthalten Äußerungen sowohl Tatsachen, als auch Werturteile, sodass eine Einschätzung Schwierigkeiten bereiten kann. In einem solchen Fall stellt man auf die Dominanz des jeweiligen Elements der Äußerung ab.

Eine Behauptung einer Tatsache ist dann gegeben, wenn der Täter nach seiner Überzeugung die Tatsache als richtig hinstellt. Werden fremde Tatsachen weitergegeben kommt es ausschließlich auf die eigene Überzeugung des Täters an.

Ein Verbreiten ist das Weitergeben bzw. Mitteilen einer Tatsache, die von einer anderen Person gehört wurde. Auf eine eigene Überzeugung kommt es dabei nicht an. Ist dem Empfänger die Tatsache schon vorher bekannt entfällt die Handlungsvariante.

Darüber hinaus muss die Tatsachenbehauptung in der 1. Variante auch geeignet sein den Empfänger verächtlich zu machen. Somit ist § 185 StGB wieder heranzuziehen.

Die Äußerung muss ehrverletzenden Inhalt besitzen. Eine ausschließliche Beachtung des Wortlautes ist nicht ausreichend, denn jeder Wortlaut kann aufgrund der vorliegenden Situation variieren. Vielmehr sind die Begleitumstände des Einzelfalls zu beachten und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.

In der 2. Variante muss die Tatsache geeignet sein, den Kredit des Betroffenen zu gefährden. Kredit ist das Vertrauen, dass eine Person hinsichtlich seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt.

Zusätzliches Merkmal der Verleumdung gegenüber der üblen Nachrede gem. § 186 StGB ist, dass die Tatsachenbehauptung auch als unwahr festgestellt werden muss.

2. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben. Dieser muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Da bereits im objektiven Tatbestand die Unwahrheit der Tatsache gefordert wird, muss sich hierauf auch der Vorsatz beziehen. Der Täter muss die Unwahrheit der kennen.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Eine Rechtfertigung nach § 193 StGB kommt nicht in Betracht. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 10:45
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
kredit, strafrecht



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