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Verkehrssicherungspflicht


Der Vermieter muss alles tun, um Mieter bzw. ihre Haushaltsangehörigen vor Schäden an Körper und Gesundheit durch den mangelhaften Zustand der Mietwohnung zu bewahren. Grundsätzlich trifft den Vermieter eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht für alle Teile des Hausgrundstücks. Er hat Kontrollen und auch Vorkehrungen zu treffen, so dass seine Mieter vertragsgemäss und gefahrlos die Mietsache gebrauchen können.

Der Vermieter trägt die Sorge dafür, dass z.B. die Treppenhausbeleuchtung funktioniert, schadhafte Treppenstufen ausgebessert werden, Hof, Keller und Dachboden keine Gefahren bergen. Besonders sorgfältig müssen z.B. die Türverschlüsse bei einer Fahrstuhlanlage überprüft werden. Es ist ausreichend, dass das Dach alle drei Monate einer Überprüfung unterzogen wird. Sanitäre Einrichtungen in den Mieträumen und elektrische Anlagen im Haus müssen ohne konkreten Anlass nicht geprüft werden.

Der Vermieter hat aber auch die Verpflichtung gegenüber jedem, der das Hausgrundstück betritt (Postbote, Besucher), erforderliche Vorkehrungen zu seinem Schutze zu treffen. Gefahrenquellen sind insofern zu beseitigen.

Mit Anordnung der Zwangsverwaltung geht die Verkehrssicherungs-pflicht auf den Zwangsverwalter über. Sofern der Vermieter seine Prüfungs- und Überwachungspflicht auf einen Hausverwalter oder eine Verwaltungsfirma überträgt, so wird dieser im Schadensfall hierdurch nicht haftungsfrei, da dieser gem. § 278 BGB auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einstehen muss.

Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Vermieters. Sofern dieser nicht nachweisen kann, dass er oder sein Vertreter regelmässige Kontrollen durchgeführt hat, so liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, wenn Dritte eine Verletzung erleiden.

Jedoch kann der Vermieter Teile seiner Verkehrssicherungs-pflicht, wie z.B. die Streupflicht, vertraglich seinem Mieter übertragen.

Sofern der Mieter schuldhaft die ihm übertragene Pflicht verletzt, so kann der Geschädigte sowohl ihn als auch den Vermieter in Anspruch nehmen. Falls dem Vermieter allerdings der Nachweis gelingt zu beweisen, dass es den Mieter gewissenhaft ausgewählt hat, so haftet nur der Mieter. Gelingt dieser Entlastungsbeweis dem Vermieter hingegen nicht, so ist er gegenüber dem Geschädigten gegenüber verpflichtet, Schadens-ersatz zu leisten. Wenn der Vermieter in Anspruch genommen wurde, kann dieser beim Mieter Regress nehmen.

Erleidet der Mieter einen Schaden, obwohl er Kenntnis von der Gefahrenquelle hat, entfällt ein Schadensersatzanspruch möglicher Weise; zumindest muss sich der Mieter ein Mitverschulden anrechnen lassen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 28.06.2011, 15:06
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
mietrecht; verkehrssicherungspflicht



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