| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen VerhandlungsmaximeVerhandlungsmaxime, auch Beibringungsgrundsatz genannt, bedeutet im Zivilprozess, dass die vom Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zulegenden Tatsachen grundsätzlich von den Parteien vorzutragen sind. Das Gericht selbst nimmt keine Tatsachenerforschung vor. Das Gericht erhebt auch nur Beweise bei einem entsprechenden Beweisantritt. Die Parteien selbst entscheiden für welche Tatsachen sie Beweise in den Prozess einführen bzw. antreten. Trifft eine Partei die Beweislast so obliegt es ihr schlüssig alle Tatsachen vorzutragen und zubeweisen damit die Klage nicht als unschlüssig abgewiesen wird. Der Verhandlungsgrundsatz erfährt allerdings eine Einschränkung durch die Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichtes (§ 139 Abs. 1 ZPO) und zudem trifft die Parteien eine Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme zur Verhandlungsmaxime gilt in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen (§§ 616 ff. ZPO) sowie z.B. außerhalb der ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 FGG). Hier gilt dann der sog. Untersuchungsgrundsatz.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| verhandlungsgrundsatz, verhandlungsmaxime, zivilrecht |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios