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Verhandlungsmaxime


Verhandlungsmaxime, auch Beibringungsgrundsatz genannt, bedeutet im Zivilprozess, dass die vom Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zulegenden Tatsachen grundsätzlich von den Parteien vorzutragen sind. Das Gericht selbst nimmt keine Tatsachenerforschung vor.
Das Gericht erhebt auch nur Beweise bei einem entsprechenden Beweisantritt. Die Parteien selbst entscheiden für welche Tatsachen sie Beweise in den Prozess einführen bzw. antreten. Trifft eine Partei die Beweislast so obliegt es ihr schlüssig alle Tatsachen vorzutragen und zubeweisen damit die Klage nicht als unschlüssig abgewiesen wird.

Der Verhandlungsgrundsatz erfährt allerdings eine Einschränkung durch die Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichtes (§ 139 Abs. 1 ZPO) und zudem trifft die Parteien eine Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme zur Verhandlungsmaxime gilt in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen (§§ 616 ff. ZPO) sowie z.B. außerhalb der ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 FGG). Hier gilt dann der sog. Untersuchungsgrundsatz.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.06.2010, 19:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
verhandlungsgrundsatz, verhandlungsmaxime, zivilrecht



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