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| Eigenen Artikel verfassen VerhaltensstörerDer Begriff Verhaltensstörer kommt aus dem Polizei und Ordnungsrecht. In der Regel ist der Verhaltensstörer im jeweiligen Landesrecht gesetzlich definiert, sodass darüber genau bestimmt werden kann, wann eine Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden kann oder wann eine Abwehrmaßnahme gegen Ihn gerichtet werden kann. Grundsätzlich ist ein Verhaltensstörer derjenige, der durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört und deswegen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen werden müssen. Im Polizeirecht gilt der Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr, dass bedeutet grundsätzlich nicht, dass der Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch genommen werden muss. Allerdings scheint es sinnvoll den Störer auszuwählen, der die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch sein explizites Verhalten gestört hat. Dementsprechend gibt es in der Literatur einige Meinungen, die genau diese Ansicht vertreten. In manchen Fällen ist dies allerdings nicht möglich, sodass im Gefahrabwehrrecht unter strengen Voraussetzungen auch die Möglichkeit besteht, gegen nichtverantwortliche Personen Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
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| Stichworte |
| gefahrenabwehrrecht, polizeirecht, störereigenschaft |
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