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| Eigenen Artikel verfassen VerdachtskündigungDer Begriff stammt aus dem Arbeitsrecht. Eine Verdachtskündigung ist nach der Rechtsprechung bei allen Dauerschuldverhältnissen zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Nicht erforderlich ist also, dass der mit dem Verdacht zusammenhängende Vorwurf tatsächlich bewiesen ist. Der Kündigende muss jedoch alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere muss er seinem Vertragspartner Gelegenheit gegeben haben, Stellung zu nehmen.
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