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Verbindung, §§ 946, 947 BGB


Verbindung von beweglichen Sachen

Verbindung bedeutet, dass bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden. Die bisherigen Eigentümer werden dadurch Miteigentümer (§ 1008 ff. BGB) dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben. Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum (vgl. § 946 Abs. 1 und 2 BGB). Hierbei handelt es sich um ein en gesetzlichen Eigentumserwerb, dessen es keiner weiteren Erklärungen oder Gutgläubigkeit der Beteiligten bedarf. Der Eigentumserwerb tritt dabei durch Realakt ein.

Verbindung mit einem Grundstück

Bei der Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück dergestalt, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, erstreckt sich nach § 946 BGB das Grundstückseigentum auch auf die bewegliche Sache. Wesentliche Bestandteile einer Sache sind gemäß § 93 BGB solche Bestandteile, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen wesentlich verändert wird. Bei Grundstücken oder Gebäuden müssen die Sachen fest mit dem Grund und Boden verbunden sein (vgl. § 94 BGB). Sind die Sachen allerdings nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbundenen Sachen, dann werden sie nicht zu dessen Bestandteil (vgl. § 95 BGB).

Für den Eigentumsverlust steht dem Betroffenen ein Ausgleichsanspruch (§ 951 i.V.m. § 912 BGB) zu. Das Eigentum bzw. die Sache ansich kann nicht mehr herausverlangt werden.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.06.2010, 19:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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