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Verarbeitung, § 950 BGB


Verarbeitung bedeutet, dass jemand durch durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt. Der Hersteller erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Dies ist ein gesetzlicher Eigentumserwerb, der keiner zusätzlichen Erklärung bedarf. Diese neue Sache muss eine neue Verarbeitung- bzw. Produktionsstufe erreichen. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

Beispiel: Ein Jungbulle wird durch Hersteller H zu Luxus-Würstchen verarbeitet.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.06.2010, 19:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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