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Urkundenunterdrückung



1. Objektiver Tatbestand


§ 274 I Nr.1 StGB dient dem Bestandsschutz von Urkunden und technischen Aufzeichnungen. Es wird somit die Existenz und die äußerliche Unversehrtheit geschützt.

Zu Verwirklichung der Urkundenunterdrückung gem. § 274 I Nr.1 StGB ist als taugliches Tatobjekt eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung erforderlich. . Eine Urkunde ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweise im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
Beispiel: Abschlusszeugnis, Testament.

Eine technische Aufzeichnung ist in § 268 II StGB legal definiert. Demnach ist unter einer technischen Aufzeichnung ein Augenscheinsobjekt zu verstehen, das dem äußeren Anschein alle in § 2658 II StGB normierten Merkmale erfüllt.

Ist ein erforderliches Tatobjekt gegeben, darf es nicht ausschließlich dem Täter gehören. Mit dem Begriff gehören ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen das Recht gemeint, mit der Urkunde Beweis zu erbringen. Man spricht hierbei auch von einem Beweisführungsrecht.

Beispiel: Der Inhaber eines Führerscheins besitzt gem. § 2 I StVG, § 4 II FeV das Beweisführungsrecht. Bei einer Polizeikontrolle wird die Prüfung der Fahrerlaubnis durch Vorzeigen des Führerscheins sicherlich erleichtert, ein eigenes Beweisführungsinteresse der Behörde an der Urkunde besteht aber nicht. Der Inhaber besitzt somit das alleinige Beweisführungsrecht.

§ 274 I Nr. 1 beschriebt drei Handlungsvarianten. Zum einen das Vernichten, das Beschädigen und zum anderen das Unterdrücken.

Vernichten liegt dann vor, wenn dem taugliche Tatobjekt ihr gedanklicher Inhalt überhaupt nicht mehr zu erkenne ist, wenn also die Funktion als Beweismittel nicht mehr existiert. Das Vernichtet führt also genau wie bei einer Sachbeschädigung gem. § 303 StGB zur Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit.

Beispiel: Entfernen des Stempelaufdrucks, Ersetzten der Unterschrift durch eine andere.

Beschädigt ist eine Urkunde oder Aufzeichnung, wenn sie derart verändert wird, dass sie in ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt ist. Wird sie lediglich beschädigt, ohne das eine Beweismittelbeeinträchtigung vorliegt, dann kommt lediglich eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB in Betracht.
Wird allerdings der Wert als Beweismittel beschädigt, kann zugleich auch eine Urkundenfälschung in Form einer Verfälschung gem. § 267 I StGB vorliegen.

Die letzte Handlungsvariante ist das Unterdrücken. Damit ist jede Handlung gemeint, durch die dem Berechtigten die Benutzung der Urkunde oder der Aufzeichnung als Beweismittel entzogen oder vorenthalten wird. Eine Substanzverletzung bzw. Einwirkung ist nicht erforderlich.

2. Subjektiver Tatbestand

Die Urkundenunterdrückung ist ein Vorsatzdelikt, sodass der Täter hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes Vorsatz aufweisen muss. Dolus eventualis ist dabei ausreichend.
Des Weiteren ist erforderlich, dass der Täter eine Nachteilszufügungsabsicht aufweist. Das bedeutet, dass der Täter das Bewusstsein zum Tatzeitpunkt besitzen muss, das der Nachteil notwendige Folge der Tat ist. Unter Absicht wird nach herrschender Meinung dolus directus 2. Grades, also das sichere Wissen gefordert.


3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Vorschriften des StGB. Umstritten ist allerdings, ob eine Einwilligung im Rahmen des § 274 I Nr. 1 StGB die Tat rechtfertigen kann. Die Urkundenunterdrückung richtet sich gegen die individuelle Beweisführungsbefugnis eines anderen und nicht gegen den Bestandsschutz allein im allgemeinen Interesse. Aufgrund der Schutzrichtung ist eine Einwilligung möglich und rechtfertigt dementsprechend die Tat.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 10:41
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
strafrecht, unterdrückung, urkunde



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