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| Eigenen Artikel verfassen Urkundenfälschung1. Objektiver Tatbestand Der § 267 StGB schützt das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden. Die Urkundenfälschung gem. § 267 beschreibt drei Handlungsmodalitäten. Einmal das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Dabei ist in jeder Handlungsvariante das Tatobjekt eine Urkunde. Eine Urkunde ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweise im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Beispiel: Abschlusszeugnis, Testament. Ein Klassiker hierzu ist die Frage, ob eine Fotokopie als Urkunde angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung ist sie keine Urkunde, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheint, denn sie beinhaltet in diesem Fall keine eigenständige Gedankenerklärung, sondern vielmehr eine Wiedergabe einer bestehenden Erklärung. Soll die Kopie allerdings den Anschein erwecken, dass es ein Original ist, so rückt die Fotokopie zur Urkunde auf. Die erste Tatvariante verlangt, dass Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist. Kurzum eine Auseinanderfallen von Aussteller und Erzeuger. Im Umkehrschluss ist eine Urkunde dann echt, wenn der Aussteller tatsächlich von demjenigen stammt, der sich als Aussteller ergibt. Aussteller und Erzeuger sind personenidentisch. Auf den Inhalt der Urkunde wird nicht abgestellt. Auch eine unwahre Urkunde kann dennoch echt sein. Herstellen setzt das Hervorbringen einer Urkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Austeller herzurühren. Es leigt folgerichtig eine Identitätstäuschung vor. Beispiel: A bringt eine Urkunde heraus, bei der er mit dem Namen des B unterschreibt, sodass dadurch der Anschein erweckt wird das B wahrer Aussteller der Urkunde ist. Die zweite Variante ist die Verfälschung einer echten Urkunde. Darunter ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch den der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat. Das es bei einer Urkunde nicht auf die inhaltliche Wahrheit ankommt, liegt eine Verfälschung auf vor, wenn der Inhalt wahrheitsgemäß verändert wird. Beispiel: Änderung einzelner Beurteilungen innerhalb eines Zeugnisse, Veränderung des Testaments Oftmals stellt sich die Frage, ob der Aussteller die Urkunde nachträglich noch verfälschen kann. Nach herrschender Ansicht, ist dies solange erlaubt, solange er die Dispositionsbefugnis besitzt. Fehlt allerdings eine Dispositionsbefugnis fehlt es zwar an der Erlaubnis, allerdings fehlt es zugleich auch an der Identitätstäuschung. Man spricht auch von einer schriftlichen Lüge. Allerdings bleibt in einer solcher Konstellation ein Rückgriff auf § 274 StGB unberührt. Die Dritte und letzte Handlungsvariante ist das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Eine Urkunde wird dann gebraucht, wenn sie selbst und nicht ihr schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird und diesem damit die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben ist. Die Möglichkeit ist hier ausreichend! 2. Subjektiver Tatbestand Die Urkundenfälschung ist ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss mindestens dolus eventualis hinsichtlich der Urkunde und der Tatvariante besitzen. Darüber hinaus muss der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Der Täuschende muss mittels der Urkunde im Rechtsverkehr einen Irrtum erregen und dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten erreichen wollen. Dabei genügt dolus directus 2. Grades, also das sichere Wissen über die Täuschungshandlung. Keine Täuschung liegt demnach vor, wenn jemand im gesellschaftlichen Verkehr, oder innerhalb zwischenmenschlicher Beziehung täuscht. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Vorschriften des StGB.
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| strafrecht, urkunde, urkundendelikte |
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