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| Eigenen Artikel verfassen Untreue1. Objektiver Tatbestand Der § 266 StGB schützt das individuelle Vermögen des Treugebers und nicht das Vertrauen in die Pflichttreue des Täters oder die Redlichkeit des Rechtsverkehrs. Sie bildet gemeinsam mit dem Betrug den Kernbereich des Vermögensstrafrechts. Die Untreue enthält zwei Tatbestände, einmal den Missbrauchs- und einmal den Treubruchstatbestand. § 266 I Var.1 beschreibt den Missbrauchstatbestand. Bei dieser Handlungsart besteht die Tathandlung in einer im Außenverhältnis rechtlich wirksamen Verfügung oder Verpflichtung. Der Täter muss dementsprechend eine in Absatz I genannte Befugnis missbraucht haben. Missbrauchen ist der Fehlgebrauch von Rechtsmacht. Anders ausgedrückt ist ein Missbrauch daher Einhaltung des rechtlichen Könnens unter Verletzung des rechtlichen Dürfens. Unter Befugnis ist das Recht zu verstehen, in wirksamer Weise über Vermögensrechte eines anderen disponieren zu dürfen. Dabei ist grundsätzlich immer zu überprüfen, ob der vermeintliche Täter im Außenverhältnis aufgrund rechtlichen Könnens wirksam handeln durfte. Beispiel: Ein im Innenverhältnis beschränkter Prokurist, kann im Außenverhältnis über die Beschränkung hinaus wirksam Verträge abschließen. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung und auch nach der herrschender Meinung erforderlich, dass eine Vermögensbetreuungspflicht vorliegt. Der Befugnisinhaber muss die Pflicht besitzen die Vermögensinteressen desjenigen zu betreuen, über dessen Vermögen ihm Rechtsmacht eingeräumt ist. Es muss sich demnach um eine Hauptpflicht von nicht unerheblicher Bedeutung handeln. Eine Nebenpflicht ist nicht ausreichend. Schließlich müsste durch die Handlung ein Nachteil entstanden sein. Der Nachteil ist mit dem Schaden bei § 263 I StGB identisch. . Es liegt demzufolge ein Schaden vor, wenn für das Opfer eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist. Voraussetzung ist also eine durch die treuwidrige Handlung herbeigeführte Vermögenseinbuße. Der Nachteil ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen. Der § 266 I Var.2 knüpft anders als die Variante 1 nicht an eine formale Stellung des Täters zu dem betroffenen Vermögen des Geschädigten an, sondern an seine tatsächliche Einwirkungsmacht und stellt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht unter Strafe. Vereinzeln Meinungen vertreten die Ansicht, dass der überaus weite Wortlaut mit Art. 103 II GG nicht zu vereinbaren sei, denn der Tatbestand ist uferlos weit, jede wie auch immer entstandene Schädigung ist erfasst. Allerdings löst dies die herrschende Meinung damit, dass sie auch hier eine V ermögensbetreuungspflicht fordert, die auf besonders qualifizierte Pflichtenstellung zu dem Vermögen beschränkt wird. Danach muss die Vermögensbetreuungspflicht als Haupt- und nicht nur als Nebenleistungspflicht ausgestaltet sein. Die allgemeine Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen und dabei auf die Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen, ist somit keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB. Die Literatur hat sich dabei um eine fallgruppenorientierte Systematisierung bemüht, sodass die Pflicht mehr oder weniger eher eng auszulegen ist. Anhaltspunkte können das Maß der Selbständigkeit des Verpflichteten, sowie die wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit sein. 2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss die Pflichtenstellung des Täters und das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht umfassen. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Im Vergleich zu den anderen Vermögensdelikten muss der Täter keine Eigen- oder Fremdbegünstigungstendenz aufweisen, sodass gewisse Parallelen zur Sachbeschädigung gem. § 303 StGB zu ziehen sind. 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Vorschriften.
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| Stichworte |
| strafrecht, untreuetatbestand, vermögendsdelikt |
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