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| Eigenen Artikel verfassen Unterschlagung1. Objektiver Tatbestand Der § 246 I StGB schützt wie beim Diebstahl gem. § 242 I StGB das Eigentum. Die Unterschlagung ist gegenüber § 242 I StGB jedoch subsidiär und bedarf keinen Bruch fremden Gewahrsams. Somit kann taugliches Tatobjekt genau wie beim Diebstahl nur eine fremde bewegliche Sache sein. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Allerdings ist der Begriff nach dem Zweck des StGB auszulegen, sodass beispielsweise auch Tiere Sachen im Sinne des § 242 StGB darstellen. Darüber hinaus muss diese, um ein taugliches Tatobjekt zu sein, auch fremd und beweglich sein. Beweglich meint die Beweglichkeit im natürlichen Sinne. Also vereinfacht, dass sie sich von A nach B bewegen lässt. Auch Teile von unbeweglichen Sachen können darunter fallen. Beispiel: Getreide auf dem Halm, Torf, oder auch abgefressenes Gras. Des Weiteren ist erforderlich, dass die Sache auch fremd ist. Fremd ist die Sache, die nach dem bürgerlichen Recht im Eigentum einer anderen Person steht. Damit scheiden alle die Gegenstände aus, die im eigenen Eigentum sich befinden oder aber herrenlos sind. Die Tathandlung des § 246 I ist die rechtswidrige Zueignung. Hier ist sie allerdings im Vergleich zum Diebstahl kein subjektives Tatbestandsmerkmal, sonder ein objektives Merkmal. Eine reine Zueignungsabsicht reicht nicht aus. Der Täter muss sich die Sache vielmehr tatsächlich zugeeignet haben. Das bedeutet konkret, dass der Täter seinen Zueignungswillen objektiv erkennbar manifestiert und betätigt. Umstritten ist hierbei, wie sich sie Manifestation bestimmten lässt. Nach der Rechtsprechung wird der Begriff Manifestation weit ausgelegt mit dem Ergebnis, dass Täter für einen beliebigen Beobachter erkennen lassen muss, dass er die Sache behalten möchte. Auf den inneren Willen des Täters kommt es hierbei noch nicht an. Teil der Lehre lassen mehrdeutige Handlungen allerdings ausscheiden und nur solche Handlungen genügen, aus denen ein alle Umstände des Falles kennender Beobachter auf einen Zueignungswillen schließen würde. Argumentativ lässt sich die zweite Ansicht besser begründen, sie gibt § 246 StGB Konturen, und lässt ihn nicht uferlos werden. Überdies ist für eine Zueignung vorauszusetzen, dass das Opfer tatsächlich enteignet wurde. Beispiel: Der T hebt einen Geldschein auf und steckt ihn in die Tasche, um ihn später dem Eigentümer zu geben. Äußerlich kann man davon ausgehen, dass der T den Geldschein behalten möchte. Der objektive Tatbestand wäre nach der Rechtsprechung zweifelslos erfüllt. Die Zueignung des Täters muss rechtswidrig sein. Hier gelten die in § 242 I StGB Voraussetzungen entsprechend. Der Täter darf keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache haben. 2. Subjektiver Tatbestand § 246 I StGB verlangt, dass der Täter Vorsatz in Bezug auf die Zueignung besitzt. Der Täter folglich sich oder einen Dritten rechtswidrig eine fremde bewegliche Sache zueignen will. Bedingter Vorsatz ist ausreichen. Eine Zueignungsabsicht ist nicht erforderlich. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Vorschriften. Veruntreute Unterschlagung 1. Objektiver Tatbestand § 246 II StGB regelt die Veruntreuung. Darunter sind die Fälle zu verstehen, in denen dem Täter die unterschlagende Sache anvertraut wird. Der Absatz II ist ein qualifizierter Fall der Unterschlagung, sodass der Tatbestand des § 246 I zunächst erfüllt sein muss. Darüber hinaus kommt das Tatbestandsmerkmal anvertraut hinzu. Anvertraut ist die Hingabe oder das Belassen in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der Sache im Sinne des Anvertrauenden verfahren. Die Pflichtenstellung muss nicht die des § 266 StGB erreichen. Beispiel: Ein Verleiher vertraut darauf, dass nach Ablauf der Leihzeit, die Sache zurückgegeben wird. 2. Subjektiver Tatbestand Der Vorsatz muss sich sowohl auf das Grunddelikt § 246 I StGB, als auch auf das Anvertrauen nach § 246 II StGB beziehen. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Vorschriften.
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| Stichworte |
| manifestation, strafrecht, veruntreute unterschlagung |
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