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| Eigenen Artikel verfassen Unterlassungsdelikt / UnterlassenAllgemeines zum Unterlassen Nach dem Strafgesetzbuch kann eine Tat nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch ein Unterlassen begangen werden. Nach § 13 Abs. 1 StGB wird dies so definiert: "Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.\" Der Täter nimmt nicht die zur Erfolgsabwendung rechtlich gebotene Handlung trotz physisch-realer Möglichkeit vor. Er bleibt also passiv und unternimmt nichts, obwohl er es könnte. Ein Tun und Unterlassen wird nach der herrschten Meinung nach dem Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens abgegrenzt. Garantenstellung Des Weiteren muss den Täter eine Pflicht zur Abwendung des Erfolges treffen (sog. Garantenstellung). Man unterscheidet dabei zwischen Beschützer- und Überwachergaranten. Beschützergarantenpflichten ergeben sich aus: dem Gesetz (z.B. §§ 1353, 1626 BGB) rechtlich fundierten Verhältnissen bzw. enger Verbundenheit (z.B. familiäre Verhältnisse, Geschwister, Verlobte, Verwandte in gerade Linie) der freiwilligen Übernahme (z.B. Übernahme einer ärtzlichen Behandlung, Tätigkeit als Babysitter/Krankenpfleger) Lebens- und Gefahrgemeinschaften (z.B. Bergsteigerexpedition, Nichteheliche Lebensgemeinschaften) aus einer Stellung, die einen besonderen Pflichtenkreis beinhaltet (z.B. Polizist) Überwachergarantenpflichten ergeben sich aus: Ingerenz, d.h. aus pflichtwidrigem, vorangegangen Tun (z.B. hat der Unfallverursacher im Straßenverkehr eine Sicherungspflicht der Unfallstelle, da er selbst durch sein Verhalten eine Gefahrenquelle geschaffen hat.)</li> der Pflicht zu Beaufsichtigung Dritter (z.B. Vormund, Gefängiswärter) der Beherrschung einer Gefahrenquelle im eigenen Zuständigkeitsbereich (z.B. Halter eines Hundes, Betreiber einer Chemiefabrik) Ursächlichkeit zwischen dem Unterlassen und Erfolg Zwischen dem Unterlassen (Nichtstun) und dem eingetretenen Erfolg (z.B. Tod oder Verletzung) muss eine Ursächlichkeit (Kausalität) bestehen. Juristisch wird dies mittels der sog. hypothetischen Kausalität ermittelt. Danach ist ein Unterlassen für den eingetretenen Erfolg kausal, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Beispiel: Vater V - ein guter Schwimmer - hilft seinem ertrinkenden Kind K nicht, obwohl er es leicht gekonnt hätte. Denkt man hier die unterlassene Hilfehandlung - das Schwimmen zum Kind und dessen Rettung hinzu - dann entfällt der Tod des Kindes. Demnach ist das Unterlassen des V für den Tod des Kindes (Erfolg) kausal gewesen.
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| Stichworte |
| strafrecht, unterlassen, unterlassungsdelikt |
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