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Unterlassene Hilfeleistung


1. Objektiver Tatbestand

§ 323 c StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Es soll einen Mindestgehalt an Solidarpflichten sichern, denn jeder Mensch ist dazu verpflichtet einer anderen Person Hilfe zu leisten, ohne sich selbst dabei in Gefahr zu begeben bzw. unzumutbar zu sein. Das geschützte Rechtsgut sind die Individualrechtsgüter.

Zur Verwirklichung muss ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder Not vorliegen. Ein Schaden muss nicht schon eingetreten sein. Es muss nur eine Situation vorliegen, die ein sofortiges Einschreiten gebietet.

Ein Unglücksfall ist ein Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft. Dabei stellt sich häufiger die Frage, wann eine Sache von bedeutendem Wert vorliegt bzw. aus welcher Sicht dies zu beurteilen ist. Wann ein solcher Unglücksfall gegeben ist, muss aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Situation des Helfers ex-post, also aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Umstände beurteilt werden.

Beispiel: Zusammenbrechen eines Menschen, Opfer eines Unfalles.

Eine gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder zahlreichen Sachen von mindestens insgesamt hohem Wert. Dabei wird oftmals auch ein Unglücksfall gegeben sein. Unter einer gemeinen Not ist die Allgemeinheit betreffende Notlage gemeint. Der Begriff kann sich im Einzelfall mit dem Begriff der gemeinen Gefahr überschneiden. Voraussetzung einer gemeinen Not ist stetig, dass weitere Schäden zu befürchten sind. Hat sich ein der Schaden endgültig realisiert findet § 323c StGB keine Anwendung mehr.

Beispiel: Brand, Umweltverseuchungen, Überschwemmungen, plötzliche Ausfall der Wasser und Stromversorgung in einem Gebiet.

Ferner ist erforderlich, dass eine Hilfeleistung unterblieben ist. Diese muss allerdings erforderlich und zumutbar sein.

Die Erforderlichkeit der Hilfeleistung richtet sich nach dem ex-ante-Urteil eines verständigen Beobachters in dem Zeitpunkt, in dem sich die Notwendigkeit zu helfen herausstellt. Man kann nicht mehr von ihm verlangen, als zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ihm bekannt war. Das Hilfeleisten muss geeignet und notwendig sein, um weitere Schäden abzuwenden. Das ist dann schon der Fall, wenn ein drohender Schadenseintritt nicht unerheblich gemindert werden kann oder einzelne Verletzung ausgeschlossen werden können. Ist aus ex-ante Sicht jede Hilfe nutzlos, dann ist ein Eingreifen nicht geboten.

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass das Hilfeleisten auch zumutbar ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Belastungsgrenze für die Individualpflichten nicht zu hoch angesetzt werden darf. Es kommt auf eine Güter- und Interessenabwägung an. Adressat muss eigene Belange um so eher zurückstellen, je näher er zum Unfallgeschehen steht und je größer die Gefahr des Verunglückten ist. Dies gilt beosnders, wen ihm eine Garantenpflicht trifft, wie etwa die Polizist oder der Feuerwehrmann. Einschränkend gilt, dass er sich aber selbst grundsätzlich nicht einer eigenen Gefahr aussetzen muss.


2. Subjektiver Tatbestand

§ 323 c StGB setzt Vorsatz voraus. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Der Vorsatz hat sich vor allem auf die Gefahrenlage zu beziehen. Der BGH ist der Ansicht, dass der Vorsatz auch das Bewusstsein, zur Hilfe verpflichtet zu sein, umfasst. Allerdings dürfte die Kenntnis der Umstände genügen, welche die Pflicht schon allein begründen, während im Übrigen nur ein Verbotsirrtum vorliegt. Die irrige Annahme einer Tatsituation führt zu einem straflosen untauglichen Versuch.


3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Vorschriften.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 10:35
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
echtes unterlassungsdelikt, strafrecht



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