Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)
JuraForum.de > Wiki > Unterlassen

Themen/Artikel-Optionen Thema durchsuchen
LinkBack
LinkBack URL LinkBack URL
About LinkBacks About LinkBacks
Bookmark & Share
Digg this Thread! Digg this Thread!
Add Thread to del.icio.us Add Thread to del.icio.us
Bookmark in Technorati Bookmark in Technorati
Tweet this thread Tweet this thread
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche

Zum Artikel Diskussion Bearbeiten Versionen
Eigenen Artikel verfassen

Unterlassen


Im Strafrecht gibt es zwei Arten von Unterlassungsdelikten. Einmal das echte Unterlassungsdelikt und einmal das unechte Unterlassungsdelikt.

Beim echten Unterlassungsdelikt wird der Verstoß gegen eine vom Gesetz vorgeschriebene Tätigkeit oder einem Verstoß gegen eine Gebotsnorm bestraft. Beispiele für ein echtes Unterlassungsdelikt, ist § 323 c StGB oder auch § 142 II StGB.

Das unechte Unterlassungsdelikt hingegen sind Straftaten, bei denen vom Täter verlangt wird einen bestimmten Erfolg abzuwehren. Tut er dies nicht kommt eine Strafbarkeit gem. § 13 StGB mit dem dazugehörigen Delikt in Betracht.

1. objektiver Tatbestand

Genau wie bei einem Begehungsdelikt muss zunächst ein Erfolg eingetreten sein, für den der Unterlassende verantwortlich ist. Das ist immer dann der Fall, wenn er die Möglichkeit zur Erfolgsabwehr hatte. Dies wird auch die hypothetische Kausalität genannt.

Ferner wird verlangt, dass der Unterlassende auch handlungsfähig ist. Darunter ist gemeint, dass dem Täter nur eine Rettungshandlung auferlegt werden kann, zu deren Vornahme er auch individuell fähig ist. Welche Tätigkeit in der konkreten Situation zu fordern ist, ist objektiv zu bestimmen und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Beispiel: Von einem Nichtschwimmer kann nicht erwartet werden, dass er ein ertrinkendes Kind rettet.

Weiter fordert § 13 I StGB das eine Garantenstellung des Unterlassungstäters vorliegt. Nur wer eine Garantenstellung besitzt kann sich überhaupt nach § 13 I StGB strafbar machen. Schwierigkeiten bestehen insoweit, dass das Gesetz nicht vorgibt wann eine Garantenstellung vorliegt. Die Lehre hat dazu zwei Grundpositionen erstellt. Einmal gibt es die Beschützergarantien und die Überwachungsgarantien.
Beim erste besteht die Rechtspflicht zur Vermeidung des Erfolgseintritts gegenüber der Person, zu der eine Obhutspflicht besteht.

Beispiel: Ein Bademeister, , innerhalb einer Ehe.

Beim der Überwachungsgarantien geht es gerade darum, Dritte oder die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die von dem zu Überwachenden ausgehen.

Beispiel: Internet Provider, Aufsichtspersonal, Ingerenz.
Besonders ist dabei nochmal auf die Ingerenz einzugehen. Damit ist ein, aus einem vorangegangen pflichtwidrigen gefährdenden Verhalten gemeint. Wer durch solch ein Verhalten eine Gefahr schafft, muss auch dafür Sorge tragen, dass sich die Gefahr auch realisieren kann.

2. subjektive Tatbestand

Grundsätzlich ist wie bei einem Begehungsdelikt erforderlich, dass der Täter vorsätzlich handelt. Hierbei ergibt sich aber das Problem, dass der Täter ja gerade nicht aktiv handelt. Vorsätzliches Unterlassen ist daher die Entscheidung zwischen Untätig bleiben und möglichem Tun. Der Täter muss also wissentlich untätig bleiben, obwohl er weiß der er eine Erfolgsabwehr besitzt und diese ihm auch zumutbar ist. Und zuletzt muss ihm bekannt sein, dass er eine Pflicht zum handeln besaß.

3. Rechtswidrigkeit/ Schuld

Grundsätzlich gelten hier die allgemeinen Regeln. Ein Rechtfertigungsgrund kann ein Unterlassen legitimieren. Hier kommt des Öfteren als besonderer Rechtfertigungsgrund die sogenannte Pflichtenkollision in Betracht. Im Grunde ist dies nichts weiter als eine besondere Form des übergesetzlichen Notstands.

Kommen mehrere Handlungspflichten in einer Weise an den Normadressaten heran, dass er die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann, also notwendigerweise eine von ihnen verletzen muss, wie auch immer er sich verhalten mag liegt eine Pflichtenkollision vor. Dabei ist im Hinterkopf zu behalten, dass mehr als eine Rettung eines der bedrohten Rechtsgüter von der Rechtsordnung nicht verlangt werden kann. Das führt zu dem Ergebnis, dass eine Rechtfertigung für die verletzte Handlungspflicht gegeben ist.

Bei der Schuld gelten insoweit die allgemeinen Entschuldigungsgründe. Besonders ist hierbei drauf zu achten, dass die Handlungspflicht wegen der damit verbunden Aufopferung eigener beklagenswerter Interessen zumutbar ist.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 12:03
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 12:18
0 Kommentare, 2.515 Zugriffe

Lesezeichen

Stichworte
echtes unterlassungsdelikt, strafrecht, unechtes unterlassungsdelikt, unterlassunsdelikte



Lexikon

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

Gesetze


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN