| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen UnterhaltsvorschussDer Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung, die alleinerziehenden (getrennt, verwitwet, ledig oder geschieden) gewährt werden kann, wenn Unterhaltsleistungen des zweiten Elternteils ausfallen. Allerdings ist der Unterhaltsvorschuss zeitlich begrenzt (höchstens 72 Monate = sechs Jahre). Er dient ausschließlich dazu, in schwierigen Situationen finanzielle Hilfe zu leisten. Auch wenn Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, so ist der unterhaltspflichtige Elternteil trotzdem daran gebunden, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Deshalb wird dieser Elternteil auch nachträglich für die gezahlten Vorschussleistungen in Regress genommen, und zwar dann, wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt des Unterhaltsvorschusses leistungsfähig gewesen ist. Wann wird Unterhaltsvorschuss gezahlt? Der Unterhaltsvorschuss wird nur für Kinder bezahlt, welche das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Deutschland wohnhaft sind. Nicht-deutschen Kindern wird diese Leistung nur dann gewährt, wenn eine Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit besteht. Des Weiteren kann diese Leistung im Rahmen des Familiennachzuges gewährt werden. Ausländische Eltern die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind oder nur eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Ebenso wird der Unterhaltsvorschuss nur dann gezahlt, wenn der Antragsteller notwendige Auskünfte zur Vaterschaft beziehungsweise dessen Wohnort erteilt. Mit wie viel Unterhaltsvorschuss ist zu rechnen? Die Höhe des Unterhaltsvorschuss ist wird anhand von Regelsätzen veranschlagt: • Kind unter sechs Jahren: 125 € • Kind unter 12 Jahren: 168 € Unterhaltsvorschuss beantragen Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt (Unterhaltsvorschussstelle). Sollte hiermit der Lebensunterhalt des Kindes nicht vollständig abzudecken sein, so sollte außerdem noch geprüft werden, ob zusätzlich noch ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| antrag, höhe, unterhaltsvorschuss |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios