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| Eigenen Artikel verfassen Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort1. Objektiver Tatbestand Rechtsgut: Das Rechtsgut in § 142 ist ausschließlich das Interesse andere Beteiligter an der Feststellung ihrer Ansprüche, kein öffentliches Interesse. a)Unfall im Straßenverkehr Zunächst ist ein Unfall im Straßenverkehr erforderlich. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Beispiel: Rammen eines eingeparkten Pkw oder der klassische Auffahrunfall etc. b)Unfallbeteiligter nach § 142 V Gemäß § 142 V kann sich nur ein Unfallbeteiligter strafbar machen. Ein Unfallbeteiligter ist in § 142 Abs. V legal definiert. Der Begriff ist bewusst weit gehalten, denn ob und gegeben falls wie jemand den Unfall verursacht hat, soll ja gerade erst durch die in § 142 geschützte Feststellung herausgestellt werden. Somit kann unter besonderen Umständen bereits das Mitfahren ausreichend sein, denn oftmals lenken diese durch ihr Gespräch bereits den Führer des Pkws ab. c) Sich entfernen vom Unfallort unter Missachtung der Pflichten aus § 142 Abs. I Nr.1 oder 2. Voraussetzung aller Tatbestände des § 142 ist, dass sicher der Unfallbeteiligte nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt oder entfernt hat. Der Unfallort ist logischerweise die Stelle, wo sich der Unfall ereignet hat und die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, samt der unmittelbaren Umgebung und eines etwa in unmittelbarere Nähe gelegenen, nicht verkehrsgefährdeten Platzes. § 142 Abs. I Nr.1: Die Pflichten des § 142 Abs. I Nr.1, die Anwesenheits-und die Vorstellungspflicht, greifen ein, wenn von vornherein feststellungsbereite Personen anwesend sind oder im Laufe der Wartezeit kommen. Feststellungsbereite Personen sind vor allem der andere Unfallbeteiligte oder Geschädigte. Des Weiteren kommt die Polizei in Betracht, da diese idR feststellungsbereit ist. Auch beliebige Dritte kommen in Betracht, wenn sie sich entsprechend interessiert zeigen zugunsten der Unfallbeteiligten Feststellungen zu treffen und an die Berechtigten weiterzugeben. Der Mitteilungsumfang ist streitig. Es genügt stets allein die tatsächliche Seite der Unfallbeteiligten. Eine allgemeine, umfassende Pflicht zur Aufklärung des Unfalls besteht nicht. § 142 Abs. I Nr. 2: Viele fragen sich wie lange die Dauer der Wartefrist beträgt, wenn keine feststellungsbereite Person in der Nähe ist. Dabei stellt man auf die Umstände des Einzelfalls ab, d.h. die Schwere des Unfalls und die erkennbare Schadenshöhe sind zu berücksichtigen. Aber auch der Unfallort, die Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte müssen in die Wartefrist einbezogen werden. Eine pauschale Wartezeit lässt sich folglich nicht bestimmen. Beispiel: Die Wartezeit bei geringfügigen Schäden an Verkehrsleiteinrichtungen kann minimal sein andererseits bei Tötung oder schwerwiegenden Verletzung eines Menschen 15 Minuten nicht ausreichend sein werden. d) § 142 II, III: Eine nachträgliche Feststellung ist in zwei möglich. Einerseits wenn keine feststellungsbereiten Personen anwesend waren und der Unfallbeteiligte lange genug gewartet hat und zum anderen wenn der Täter zwar eine Pflicht verletzt hat, dies aber gerechtfertigt oder entschuldigt getan hat. Fazit: § 142 I und § 142 II schließen einander aus. 2. Subjektiver Tatbestand In beiden Fällen des Abs. I ist Vorsatz erforderlich, dolus eventulalis genügt aus. Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale beziehen. Das bedeutet er musste wissen, dass ein Unfall stattgefunden hat, für welche der Täter mit ursächlich war, dass ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist, das der Täter Unfallbeteiligter ist, dass er sich entfernt hat und dadurch die Feststellung vereitelt wurde. Die Feststellung der Täter habe die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens erkennen können oder müssen reicht somit nicht aus. Hierzu: Das OLG-Nürnberg ( Beschluss 2 St OLG Ss 300/06) hat entschieden, das beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht es ausreicht, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte. 3. Rechtswidrigkeit/Schuld Hierbei gelten die allgemeinen Vorschriften.
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| strafrecht, unerlaubtes entfernen, unfallort, verkehrsrecht |
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