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UN-Kaufrecht (CISG)


Das UN-Kaufrecht spielt eine Rolle bei internationalen und grenzüberschreitenden Kaufverträgen. Es wird auch mit CISG abgekürzt.

Das UN-Kaufrecht findet Anwendung bei einem Kaufvertrag unklar Unternehmern aus verschiedenen Staaten, in denen das UN-Kaufrecht Anwendung findet. Dabei ist der Standort der Unternehmer entscheiden. Auf Verbraucherverträge ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar.

Das UN-Kaufrecht kann im Rahmen von AGB oder in der allgemeinen Vertragsgestaltung abbedungen und damit ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund hat es in Deutschland bisher auch eher eine untergeordnete Rolle gespielt. Nach Art. 1 der UN-Kaufrechtsvereinbarung CISG findet dieses Recht Anwendung, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Hierbei unterscheidet man zwischen natürlichen und juristischen Personen. Bei natürlichen Personen kommt es auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einen, während bei juristischen Personen auch eine Niederlassung in Betracht kommt. Im UN-Kaufrecht gibt es insbesondere im Hinblick auf den Widerruf eines Vertrages Unterschiede zum deutschen Recht. So kann nach Art. 16 CISG ein Angebot bis zum Abschluss des Vertrages widerrufen werden. Ansonsten werden insbesondere die Pflichten des Verkäufers und des Käufers beim allgemeinen Warenkauf geregelt. Zudem regelt das UN-Kaufrecht im Gefahrübergang.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 16:11
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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