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| Eigenen Artikel verfassen Umtausch nur mithilfe des BonsWer ein Kaufgegenstand aufgrund eines Sachmangels umtauschen möchte wird so gut wie immer nach dem Kassenbon gefragt. Ist dieser nicht mehr vorhanden, verweigert der Verkäufer in der Regel einen Umtausch oder eine Nachbesserung. Ein Kassenbon jedoch ist nicht die Einzige Möglichkeit eine Ware zu reklamieren. Dabei sollten Sie wissen, dass der Kassenbon nicht das Recht zum Umtausch oder zur Reklamation darstellt, sondern nur eine Beweisfunktion besitzt. Folgerichtig besteht für Sie die Möglichkeit, mithilfe einer Zeugenaussage genau denselben Beweis zu entrichten. Die Möglichkeit einen Beweis zu geben, besteht auch mit einem Kontoauszug, vorausgesetzt es wurde elektronisch bezahlt. Anders ist die Konstellation zu beurteilen, wenn ein Verkäufer den Gegenstand aus Kulanz umtauscht. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Verkäufers, bei dem abweichende Bedingungen gestellt werden können. Hier kann der Verkäufer bspw. verlangen, dass der Käufer den Kassenbon vorzeigen muss.
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| Stichworte |
| gewährleistungsrecht, kaufrecht, zivilrecht |
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