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Trunkenheit im Verkehr


1. Objektiver Tatbestand

Rechtsgut: Vor allem die Sicherheit des Straßenverkehrs als überindividuelles Rechtsgut wird geschützt. Daneben Individualinteresse wie Leben, körperliche Unversehrtheit und fremdes Eigentum.

Tathandlung: Zur Verwirklichung des § 316 StGB bedarf es das Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr.
Unter Fahrzeuge sind nicht nur Kraftfahrzeuge zu verstehen, sondern u.a. auch das Fahrrad oder Schienenfahrzeuge. Insgesamt also Beförderungsmittel zum Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr.

Zum Führen ist erforderlich, dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner Vorrichtung während der Fahrbewegung lenkt.

Beispiel: Jemand auf dem Motorrad sitzend, der mit seinen Füßen das Fahrzeug in Bewegung setzt, oder ein Fahrzeug, dass ohne Anlassen des Motors von einem Gefälle rollt.
Öffentlicher Verkehrsraum umfasst alle Straßen, Wege und Plätze, die von der Allgemeinheit, d.h. von einem unbestimmten Personenkreis, tatsächlich genutzt werden.

Beispiel: Parkhäuser, Geschäftsparkplätze, öffentlich gewidmete Straßen

Darüber hinaus muss ein fahruntüchtiger Zustand vorliegen. Das bedeutet, dass die Person zur Zeit der Handlung nicht in der Lage ist, dass Fahrzeug sicher zu führen. (Fahruntüchtigkeit) Die Fahruntüchtigkeit muss infolge des Genusses von Alkohol oder von anderen berauschenden Mitteln bestehen. Zur Beurteilung helfen häufig die Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration.(BAK) Dabei wird zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden.

Schon ab 0,3% ist eine relative Fahruntüchtigkeit möglich, wenn zusätzliche Anhaltspunkte für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen. ( Schlangenlinien, grobe Fahrfehler etc.) Ab einen BAK von 1,1 % liegt bei Kraftfahrzeugen eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. ( Bei Fährräder zwischen 1,5 und 1,7 %)

Hierzu: Das HAMBURGISCHES-OVG hat darüber hinaus in seinem Beschluss (Beschluss, 3 Bs 300/06) deutlich gemacht, dass schon die einmalige Einnahme von Cocain im Regelfall die Fahreignung ausschließt.


2. Subjektiver Tatbestand


Zur Verwirklichung des § 316 wird in allen Fällen Vorsatz bzgl. des Führens eines Fahrzeuges vorausgesetzt. Hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit ist Fahrlässigkeit oder Vorsatz gleichermaßen ausreichend.

Beispiel: Oftmals schätzt der Täter trotz einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit seinen Zustand falsch ein, sodass nicht automatisch sich daraus ein Vorsatz ableiten lässt, gleichfalls aber die Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Bei einem BAK von über 2,0% dürfte Schluss auf vorsätzliches Handeln vertretbar sein.

Hierzu: Das OLG-Frankfurt (Beschluss, 3 Ss 35/07) hat hierzu entschieden. Dass sich Vorsatz und Fahrlässigkeit sich bei der Fahrt unter Drogeneinfluss nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschgifts zum Tatzeitpunkt beziehen

3. Rechtswidrigkeit/Schuld

Hierbei gelten die allgemeinen Vorschriften.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 10:23
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
strafrecht, trunkenheit, verkehr, verkehrsrecht



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