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Trojaner / Trojanisches Pferd


Als „trojanisches Pferd“ (Trojaner) bezeichnet man eine sich nicht selbst-replizierende Malware, die es unbefugten Dritten ermöglicht, Zugriff auf den Computer, der mit dem trojanischen Pferd infiziert ist, zu gelangen. Der Name „trojanisches Pferd“ stammt dabei aus der Geschichte der griechischen Mythologie.

Zugriffsmöglichkeit des Hackers:

Trojanische Pferde ermöglichen dabei Hacker einen Zugriff auf den Zielcomputer. Wenn ein trojanisches Pferd auf dem Zielcomputer installiert wurde, ist es für einen Hacker möglich, darauf zu zugreifen und darüber die Macht zu erlangen. Die Funktionen, die der Hacker dabei nutzen und ausfüllen kann, sind von den Nutzerrechten auf dem infizierten Computer und der Programmierung des trojanischen Pferdes abhängig.

Als Funktionen sind hier beispielsweise zu nennen der Missbrauch des Zielcomputers für Spamming, Datendiebstahl, die Installation von weiterer Schädlingssoftware, die Änderung von Daten und die Löschung von Daten sowie das Mitloggen/Beobachten des Bildschirms des Benutzers.

Gefahrenquellen:

Trojanische Pferde gelangen unerkannt durch Software Downloads auf dem PC, durch automatisch ausführbare Inhalte auf Webseiten (z.B. ActiveX-Kontrolle), verseuchte E-Mails und allgemeinen Fehlern in Websoftware, wie in Web-Browsern oder Media Playern.

Zur Entfernung von trojanischen Pferden wurde eine entsprechende Antivirussoftware entwickelt, die diese erkennt und löscht.

Strafbarkeit:

Die Strafbarkeit eines trojanischen Pferdes hängt davon ab, was damit geschädigt worden ist. Hat es zur Löschung oder Veränderung von Daten geführt, kann der Straftatbestand der Datenveränderung nach § 303a StGB verwirklicht sein.

Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2 StGB) löscht, unterdrückt oder unbrauchbar macht beziehungsweise verändert, wird danach mit Reisstraße bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Liegt keinerlei Schaden vor, wird wohl auch eine allgemeine Sachbeschädigung nach § 103 StGB zu verneinen sein. Verbreitet sich das trojanische Pferd automatisch über den infizierten Computer, stellt dies ebenfalls eine Veränderung der Daten dar und wäre strafbar.

Zudem könnte eine Strafbarkeit nach § 303b StGB (Computersabotage) vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, erheblich gestört würde. Die reine Infizierung mit dem trojanischen Pferd reicht hierzu jedoch nicht aus. Es müsste vielmehr zu einer Datenveränderung oder Ausspähung von Daten (§ 202a Abs. 2 StGB) oder Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung oder Veränderung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers kommen. Hierbei macht sich nach § 202a StGB des Ausspähens von Daten strafbar, wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind oder die gegen seinen Zugriff besonders gesichert sind, sich verschafft.

Demnach muss der Hacker zur Verwirklichung des Tatbestandes die Daten von seinem Zielcomputer herunterladen und an Dritte übersenden.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 16:09
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
hacker, it-recht, strafrecht



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