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| Eigenen Artikel verfassen Totschlag§ 212 I StGB Totschlag 1. Objektiver Tatbestand Geschützes Rechtsgut in § 212 I ist das menschliche Leben. Somit stellt sich die Frage, wann der Beginn des Lebens ist. Nach herrschender Meinung, beginnt dies mit dem Beginn des Geburtsaktes, das heißt bei regulärem Geburtsverlauf das Einsetzen der Eröffnungswehen. Das Menschsein endet mit dem Tod. Dabei ist fraglich, wann ein Mensch als tot angesehen werden kann. Der Gesetzgeber hat demnach festgelegt, dass ein Mensch als Tot gilt, sobald ein Hirntod festgestellt wird. Die Tathandlung des § 212 I ist die Verursachung des Todes eines Menschen durch eine beliebige Handlung. Die Art der Einwirkung oder des Mittels ist gleichgültig. Somit kommen alle physischen und psychischen Einwirkungen auf das Opfer in Betracht. Beispiel: Infektion mit einer tödlichen Krankheit, gezielter Faustschlag… 2. Subjektiver Tatbestand Der Totschlag setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt haben muss. Dabei genügt bedingter Vorsatz. Ist dies fraglich, kann aus der Kenntnis der Gefährlichkeit einer Handlung grundsätzlich nicht auf eine billigende Inkaufnahme des Tötungserfolges geschlossen werden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung der objektiven und vor allem subjektiven Umstände der Tat und des Täters. Allerdings wenn die Tat als besonders gefährlich anzusehen ist, kann dies als Indizwirkung für das billigende Inkaufnehmen des Tötungserfolges sein. Beispiel: Messerstiche in Brustkorb, Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, Gasexplosion. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Eine Rechtfertigung kommt im Fall der Notwehr oder Nothilfe in Betracht. § 34 scheidet aufgrund der Gleichwertigkeit des Rechtsgutes Leben regelmäßig aus. Hoheitliche Befugnisse können eine Tötung auch rechtfertigen. Beispiel: Finaler Rettungsschuss Zur Schuld gelten die allgemeinen Regeln.
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| strafrecht, totschlag |
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