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| Eigenen Artikel verfassen Tötung auf Verlangen1. Objektiver Tatbestand § 216 StGB wird nach vertretener Ansicht als Privilegierungstatbestand des § 212 I StGB angesehen. Unter § 216 I StGB fallen die umstrittenen Sterbehilfefälle. Dabei ist zwischen aktiver und passiver Lebensverkürzung zu unterscheiden. Unter passiver Sterbehilfe ist das bloße Sterbenlassen im Einverständnis des Sterbenden zu verstehen, welches als straflose Handlung angesehen wird. Anders ausgedrückt auch das Nichtergreifen oder Nichtfortführen von Lebenserhaltender Maßnahmen. Die aktive Sterbehilfe liegt dagegen bei einer Durchführung von lebensverkürzenden Maßnahmen auf Grund des tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person vor. Die kann zum Beispiel bei einer Überdosierung von Medikamenten sein. Abzugrenzen ist hiervon die indirekte Sterbehilfe, die nach langer Diskussion in Deutschland straflos ist. Darunter ist die Gabe von Medikamenten an den Patienten zu verstehen, die zur Schmerzbekämpfung dienen sollen, allerdings gleichzeitig auch Lebensverkürzend wirken können. Zur Verwirklichung des § 216 I StGB können wieder die Grundzüge des § 212 I StGB herangezogen werden. Dabei ist im Hinterkopf zu behalten, dass die Beihilfe zum Suizid keine strafbare Handlung ist. (Für eine Beihilfe fehlt es an einer strafbaren Haupttat.) Insoweit bestimmt sich die Strafbarkeit nach der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Somit sind die Fälle unproblematisch bei dem der Täter allein die Tötungshandlung vornimmt. Schwieriger ist es folglich in denen das Opfer mitwirkt. Grundsätzlich lässt sich hier auch auf den Gedanken der Tatherrschaft abstellen. Das bedeutet konkret, dass es darauf ankommt, wer das zum Tode führende Geschehen beherrscht hat und welches Gewicht die Handlung des Opfers im Rahmen des Gesamtplanes hatte. Darüber hinaus muss ein ernstliches und ausdrückliches Tötungsverlangen seitens des Opfers bestehen, das dazu führt, dass der Täter dadurch zur Tat bestimmt wird. Ein ernstliches Verlangen setzt eine freie Willensbildung voraus. Diese entfällt zum Beispiel bei Trunkenheit oder Depressionen. Eine Ausdrücklichkeit bedeutet nicht ausschließlich die wörtliche Kundgabe. Es kann im Einzelfall auch durch eindeutige Gesten in Betracht kommen. Zuletzt muss das Verlangen des Opfers den Tatentschluss beim Täter hervorgerufen haben. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Täter wie bei einer erfolglosen Anstiftung vorher keinen Tatentschluss gefasst haben durfte. 2. Subjektiver Tatbestand Der § 216 I StGB setzt bedingten Vorsatz voraus. Dieser muss sich vor allem auch auf das Verlangen des Opfers und auf dessen Ernstlichkeit beziehen. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Regeln.
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| Stichworte |
| strafrecht, tötung, tötungsdelikte |
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