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| Eigenen Artikel verfassen Tierhaltung in der MietwohnungZunehmend mehr Mieter wollen einen Hund oder eine Katze in ihrer Wohnung aufnehmen. Die Frage, ob sie das dürfen oder ob sie vorher den Vermieter um Erlaubnis bitten müssen, ist nicht leicht zu beantworten, da das Problem der Tierhaltung in einer Mietwohnung gesetzlich nicht geregelt ist. In erster Linie kommt es daher auf den Mietvertrag an, welcher bei einem Streit über die Tierhaltung in einer Mietwohnung von den Gerichten ausgelegt bzw. interpretiert werden muss. In diesem Bereich wird viel gestritten, wobei die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung weit auseinander gehen. Ungewöhnliche, v.a. giftige oder sonstige gefährliche Tiere dürfen nicht in der Wohnung gehalten werden. Die Klausel in einem formularmässigen Wohnungsmietvertrag „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters“ hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Diese Klausel ist unwirksam, da eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, nicht hingegen für andere Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkröten. Sofern eine wirksame Klausel vereinbart worden ist, geht der Streit darum, ob die Erteilung der Erlaubnis im freien Ermessen des Vermieters liegt oder nicht. Einer Ansicht zufolge unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, in seinem Ermessen. Danach könnte der Vermieter eines Mehrfamilienhauses die Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Nach der Gegenauffassung hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, da die Tierhaltung zum vertragsgemässen Gebrauch gehört. Eine Individualvereinbarung, nach der die Haltung von Hunden und Katzen ausgeschlossen ist, ist dagegen wirksam.
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| mietrecht, tierhaltung |
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